Prüfbericht P26-9318731-6
Mitgliedsvertrag Vitalraum Fitness
Vertrag oder AGB eines Anbieters · 04.10.2026, 18:26 Uhr · Prüfregeln 2026.10.9.2
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- Haftungsausschluss ohne Ausnahme für Personenschäden Ziffer 8 · Haftung
- Einwilligung soll nicht widerrufbar sein Ziffer 10 · Datenschutz und Werbung
- Einwilligung in Werbung oder Datenweitergabe in den Vertragsbedingungen Ziffer 10 · Datenschutz und Werbung
Befunde
Wichtig 11
1. Haftungsausschluss ohne Ausnahme für PersonenschädenwichtigFundstelle: Ziffer 8 · Haftung
Der Betreiber haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die bei der Nutzung der Geräte oder der Teilnahme an Kursen entstehen, auch nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
- Was die Klausel regelt
- Die Haftung des Anbieters wird ausgeschlossen oder beschränkt, ohne Schäden an Leben, Körper und Gesundheit auszunehmen.
- Einordnung
- In AGB kann die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bei keinem Grad der Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, für sonstige Schäden nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Fehlen diese Ausnahmen, ist die Klausel insgesamt unwirksam; es gilt die gesetzliche Haftung.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab, vor allem von Verschulden und Ursache des Schadens.
- Empfehlung
- Lassen Sie sich nach einem Unfall nicht auf den Ausschluss verweisen. Halten Sie Hergang, Zeugen und Verletzungen fest und melden Sie den Schaden in Textform.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB
2. Einwilligung soll nicht widerrufbar seinwichtigFundstelle: Ziffer 10 · Datenschutz und Werbung
Die Einwilligung kann während der Vertragslaufzeit nicht gesondert widerrufen werden.
- Was die Klausel regelt
- Eine Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten soll nicht oder nur eingeschränkt widerrufbar sein.
- Einordnung
- Eine datenschutzrechtliche Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, und der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung. Dieses Recht lässt sich weder ausschließen noch an die Vertragslaufzeit binden.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Daten, die der Anbieter zur Vertragserfüllung braucht, verarbeitet er ohne Einwilligung. Insoweit greift das Widerrufsrecht nicht.
- Empfehlung
- Widerrufen Sie die Einwilligung formlos, etwa per E-Mail. Der Anbieter muss die darauf gestützte Verarbeitung für die Zukunft einstellen.
Maßgebliche Norm: Art. 7 Abs. 3 DSGVO
3. Einwilligung in Werbung oder Datenweitergabe in den VertragsbedingungenwichtigFundstelle: Ziffer 10 · Datenschutz und Werbung
Mit Unterzeichnung willigt das Mitglied ein, dass seine Daten für Werbung des Betreibers und seiner Partnerunternehmen genutzt und an diese weitergegeben werden.
- Was die Klausel regelt
- Mit dem Vertrag soll zugleich eine Einwilligung in Werbung oder in die Weitergabe Ihrer Daten erteilt werden.
- Einordnung
- Eine Einwilligung muss freiwillig, für bestimmte Zwecke und klar getrennt von den übrigen Vertragsbedingungen erteilt werden. In AGB eingebettet oder an den Vertragsschluss gekoppelt ist sie in der Regel unwirksam. Werbung per E-Mail oder Telefon setzt eine ausdrückliche vorherige Einwilligung voraus.
- Hängt vom Einzelfall ab
- E-Mail-Werbung für eigene ähnliche Angebote an Bestandskunden kann unter engen Voraussetzungen auch ohne Einwilligung zulässig sein.
- Empfehlung
- Widersprechen Sie der Werbung und widerrufen Sie die Einwilligung formlos. Fragen Sie nach, an wen Ihre Daten weitergegeben wurden.
Maßgebliche Norm: Art. 7 Abs. 2 und 4 DSGVO; § 7 Abs. 2 UWG
4. Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen oder erschwertwichtigFundstelle: Ziffer 7 · Außerordentliche Kündigung
Eine Erkrankung oder dauerhafte Trainingsunfähigkeit berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
- Was die Klausel regelt
- Die Kündigung aus wichtigem Grund wird ausgeschlossen oder eingeschränkt, etwa bei Krankheit oder dauerhafter Trainingsunfähigkeit.
- Einordnung
- Das Recht, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ist zwingend. Es kann in AGB weder ausgeschlossen noch wesentlich erschwert werden. Eine dauerhafte, ärztlich belegte Unfähigkeit, die Leistung zu nutzen, kann nach der Rechtsprechung ein solcher Grund sein. Soweit die Klausel einen Umzug betrifft, entspricht sie der Rechtsprechung: Ein Umzug ist regelmäßig kein wichtiger Grund (BGH, Urteil vom 4. Mai 2016, XII ZR 62/15).
- Hängt vom Einzelfall ab
- Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von Art, Dauer und Nachweis der Einschränkung ab.
- Empfehlung
- Kündigen Sie bei dauerhafter Erkrankung in Textform aus wichtigem Grund und legen Sie ein ärztliches Attest über die Nutzungsunfähigkeit bei.
Maßgebliche Norm: § 314 BGB; § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
5. Einseitige Preis- oder Beitragsanpassung ohne klare GrenzenwichtigFundstelle: Ziffer 4 · Preisanpassung
Der Betreiber ist berechtigt, Beiträge und Pauschalen jederzeit an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen.
- Was die Klausel regelt
- Der Anbieter darf Beiträge, Preise oder Gebühren einseitig ändern.
- Einordnung
- Eine Preisanpassungsklausel muss Anlass, Berechnungsmaßstab und Umfang so konkret nennen, dass Sie eine Erhöhung vorhersehen und überprüfen können. Sie muss auch Kostensenkungen berücksichtigen. Ein allgemeiner Vorbehalt ohne diese Angaben benachteiligt unangemessen und ist unwirksam.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Maßgeblich ist, ob die Klausel einen nachvollziehbaren Anlass, eine Grenze und ein Lösungsrecht für Sie vorsieht.
- Empfehlung
- Widersprechen Sie einer Erhöhung in Textform, bevor Sie den höheren Betrag zahlen, und lassen Sie die Klausel prüfen. Achten Sie auf ein Sonderkündigungsrecht.
Maßgebliche Norm: § 307 Abs. 1 BGB
6. Kündigung nur auf einem bestimmten WegwichtigFundstelle: Ziffer 3 · Vertragsdauer und Kündigung
Die Kündigung ist ausschließlich über das Mitgliederportal des Betreibers möglich.
- Was die Klausel regelt
- Die Kündigung ist nur auf einem bestimmten Weg zugelassen. Im Text: ausschließlich über das Mitgliederportal.
- Einordnung
- Klauseln, die Ihre Erklärungen an besondere Zugangswege knüpfen, sind in AGB unwirksam. Eine Kündigung in Textform, etwa per E-Mail oder Brief, muss immer möglich bleiben. Kann der Vertrag online geschlossen werden, muss der Anbieter zusätzlich eine leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche bereitstellen.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Ob die Pflicht zur Kündigungsschaltfläche greift, hängt davon ab, ob der Vertrag über eine Website oder App abgeschlossen werden kann.
- Empfehlung
- Sie können trotzdem per E-Mail oder Brief kündigen. Nutzen Sie, wenn vorhanden, zusätzlich die Kündigungsschaltfläche und sichern Sie die Eingangsbestätigung.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 13 Buchst. c BGB; § 312k BGB
7. Sofortige Fälligkeit aller Restbeiträge bei RückstandwichtigFundstelle: Ziffer 5 · Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug mit 2 Monatsbeiträgen kann der Betreiber alle bis zum Ende der Laufzeit ausstehenden Beiträge sofort fällig stellen.
- Was die Klausel regelt
- Bei einem Zahlungsrückstand sollen alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit auf einmal fällig werden. Im Text: Zahlungsverzug mit 2 Monatsbeiträgen.
- Einordnung
- Eine solche Gesamtfälligstellung wird an § 307 BGB gemessen. Sie muss an einen erheblichen Rückstand anknüpfen, darf nicht außer Verhältnis zum Verstoß stehen und muss ersparte Aufwendungen sowie den Vorteil der vorzeitigen Zahlung berücksichtigen. Zusätzlich sieht die Klausel eine Sperre des Zugangs vor. Alle Beiträge sofort zu verlangen und gleichzeitig die Leistung zu verweigern, verstärkt die Benachteiligung.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Die Rechtsprechung beurteilt solche Klauseln je nach Ausgestaltung unterschiedlich, etwa nach Höhe des Rückstands, vorheriger Mahnung und Abzinsung.
- Empfehlung
- Gleichen Sie Rückstände schnell und nachweisbar aus. Wird die gesamte Restlaufzeit verlangt, lassen Sie die Forderung prüfen, bevor Sie zahlen.
Maßgebliche Norm: § 307 Abs. 1 BGB
8. Kündigungsfrist länger als ein MonatwichtigFundstelle: Ziffer 3 · Vertragsdauer und Kündigung
Wird er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf in Textform gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate.
- Was die Klausel regelt
- Sie müssen mehr als einen Monat vor Ende der Laufzeit kündigen. Im Text: 3 Monate.
- Einordnung
- Seit dem 1. März 2022 ist in AGB eine längere Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Laufzeit unwirksam, wenn der Vertrag regelmäßige Lieferungen oder Dienstleistungen betrifft.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Die Regel gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden. Für ältere Verträge war eine Frist von bis zu drei Monaten zulässig.
- Empfehlung
- Eine Kündigung bis einen Monat vor Laufzeitende genügt. Kündigen Sie trotzdem früh und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 9 Buchst. c BGB
9. Stillschweigende Verlängerung um einen festen ZeitraumwichtigFundstelle: Ziffer 3 · Vertragsdauer und Kündigung
Wird er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf in Textform gekündigt, verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate.
- Was die Klausel regelt
- Der Vertrag verlängert sich ohne Kündigung automatisch um einen festen Zeitraum. Im Text: um weitere 12 Monate.
- Einordnung
- Seit dem 1. März 2022 darf sich ein Vertrag über regelmäßige Lieferungen oder Dienstleistungen in AGB stillschweigend nur auf unbestimmte Zeit verlängern, und Sie müssen ihn danach jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können. Eine Verlängerung um feste Zeiträume ist unwirksam.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Die Regel gilt für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden.
- Empfehlung
- Nach Ablauf der Erstlaufzeit können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Verweisen Sie im Kündigungsschreiben auf § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 9 Buchst. b BGB
10. Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber VerbrauchernwichtigFundstelle: Ziffer 11 · Schlussbestimmungen
Als Gerichtsstand gilt für alle Streitigkeiten ausschließlich München.
- Was die Klausel regelt
- Für Streitigkeiten wird ein bestimmter Gerichtsort festgelegt.
- Einordnung
- Gegenüber Verbrauchern ist eine Vereinbarung über den Gerichtsstand vor Entstehen einer Streitigkeit unzulässig. Es bleibt bei den gesetzlichen Gerichtsständen, in der Regel an Ihrem Wohnsitz.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Zulässig ist eine solche Klausel gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie in bestimmten Fällen mit Wohnsitz im Ausland.
- Empfehlung
- Lassen Sie sich nicht auf einen fernen Gerichtsort verweisen. Zuständig bleibt in der Regel das Gericht an Ihrem Wohnsitz.
Maßgebliche Norm: §§ 38, 40 ZPO
11. Einseitige Änderung von Leistungen oder ÖffnungszeitenwichtigFundstelle: Ziffer 1 · Leistungen
Der Betreiber ist berechtigt, Leistungsumfang, Kursangebot und Öffnungszeiten jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern oder einzuschränken.
- Was die Klausel regelt
- Der Anbieter darf Leistungsumfang, Angebot oder Öffnungszeiten einseitig ändern.
- Einordnung
- Ein Änderungsvorbehalt ist in AGB nur wirksam, wenn die Änderung unter Berücksichtigung Ihrer Interessen zumutbar ist. Die Klausel muss dafür triftige Gründe und Grenzen nennen. Ein freies Änderungsrecht ohne Ausgleich oder Lösungsrecht ist unwirksam.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Geringfügige, sachlich begründete Anpassungen, etwa an Feiertagen, sind meist zumutbar, wesentliche Kürzungen ohne Ausgleich nicht.
- Empfehlung
- Halten Sie wesentliche Einschränkungen fest und verlangen Sie eine Anpassung des Beitrags oder prüfen Sie eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Maßgebliche Norm: § 308 Nr. 4 BGB; § 307 BGB
Mittel 5
12. Schadenspauschale ohne NachweismöglichkeitmittelFundstelle: Ziffer 5 · Zahlungsverzug
Für jede vom Mitglied veranlasste oder zu vertretende Rücklastschrift wird eine Bearbeitungspauschale von 19,90 EUR berechnet.
- Was die Klausel regelt
- Für eine Rücklastschrift, Mahnung oder einen ähnlichen Fall wird ein fester Betrag verlangt. Im Text: 19,90 EUR.
- Einordnung
- Eine Schadenspauschale ist in AGB nur wirksam, wenn sie den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und Ihnen ausdrücklich der Nachweis gestattet ist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Allgemeiner Verwaltungsaufwand ist in der Regel nicht ersatzfähig.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Angemessen ist meist nur, was dem Anbieter tatsächlich an Bankentgelten und Porto entsteht.
- Empfehlung
- Verlangen Sie eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten und zahlen Sie im Zweifel nur diese.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 5 Buchst. a und b BGB
13. Pauschaler Ausschluss für Sachschäden und mitgebrachte SachenmittelFundstelle: Ziffer 8 · Haftung
Für Garderobe und Wertsachen wird unabhängig von den Umständen des Einzelfalls keine Haftung übernommen.
- Was die Klausel regelt
- Für mitgebrachte Sachen oder Sachschäden wird jede Haftung ausgeschlossen.
- Einordnung
- Ein Haftungsausschluss für Sachschäden ist in AGB nur wirksam, soweit er Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausnimmt. Ob der Anbieter für abhanden gekommene Sachen einstehen muss, hängt auch davon ab, welche Aufbewahrung er anbietet.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschäden darf die Haftung grundsätzlich beschränkt werden.
- Empfehlung
- Nutzen Sie verschließbare Schränke, melden Sie einen Verlust sofort und lassen Sie ihn schriftlich aufnehmen.
Maßgebliche Norm: § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB; § 307 BGB
14. Vertragsstrafe für einen PflichtverstoßmittelFundstelle: Ziffer 9 · Zutritt, Hausordnung und Vertragsstrafen
Bei Weitergabe der Karte oder Mitnahme einer unberechtigten Person wird eine Vertragsstrafe von 250,00 EUR fällig.
- Was die Klausel regelt
- Für einen Pflichtverstoß ist eine feste Vertragsstrafe vorgesehen. Im Text: 250,00 EUR.
- Einordnung
- Diese Vertragsstrafe betrifft keinen der Fälle des § 309 Nr. 6 BGB und ist deshalb an § 307 BGB zu messen. Die Höhe muss in angemessenem Verhältnis zu Verstoß und möglichem Schaden stehen, und die Strafe darf in der Regel nur bei Verschulden anfallen.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Ob die Höhe angemessen ist, hängt vom Beitrag, vom typischen Schaden und davon ab, ob die Strafe auf einen Schadensersatz angerechnet wird.
- Empfehlung
- Halten Sie die Pflicht ein. Wird eine Strafe verlangt, lassen Sie sich Verstoß und Höhe begründen und prüfen Sie die Angemessenheit, bevor Sie zahlen.
Maßgebliche Norm: § 307 Abs. 1 BGB
15. Änderung von Hausordnung oder Bedingungen durch AushangmittelFundstelle: Ziffer 9 · Zutritt, Hausordnung und Vertragsstrafen
Der Betreiber behält sich vor, die Hausordnung jederzeit durch Aushang zu ändern; die geänderte Hausordnung ist für das Mitglied verbindlich.
- Was die Klausel regelt
- Der Anbieter darf Hausordnung oder Vertragsbedingungen einseitig ändern, etwa durch Aushang.
- Einordnung
- Organisatorische Regeln kann der Anbieter in angemessenem Rahmen anpassen. Änderungen Ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten werden durch einen Aushang aber nicht Vertragsinhalt. Ein Änderungsvorbehalt ohne Grenzen ist unwirksam.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Es kommt darauf an, ob nur Abläufe im Betrieb oder Ihre vertraglichen Rechte und Pflichten geändert werden.
- Empfehlung
- Lassen Sie sich wesentliche Änderungen in Textform mitteilen und widersprechen Sie, wenn Ihre Rechte eingeschränkt werden.
Maßgebliche Norm: § 308 Nr. 4 BGB; § 307 BGB
16. Kostenpflichtige Ruhezeit oder Verlängerung der LaufzeitmittelFundstelle: Ziffer 6 · Ruhezeit
Für jede Ruhezeit wird eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben; die Vertragslaufzeit verlängert sich um die Dauer der Ruhezeit.
- Was die Klausel regelt
- Eine Ruhezeit kostet eine Gebühr oder verlängert die Vertragslaufzeit.
- Einordnung
- Ruhezeiten sind ein Entgegenkommen des Anbieters und dürfen an Bedingungen geknüpft werden. Kosten und eine Verlängerung der Laufzeit müssen aber klar geregelt sein und dürfen Sie bei nachgewiesener Krankheit nicht schlechter stellen als eine Kündigung aus wichtigem Grund.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Die Bewertung hängt vom Anlass der Ruhezeit, der Höhe der Gebühr und der Klarheit der Regelung ab.
- Empfehlung
- Beantragen Sie eine Ruhezeit in Textform mit Nachweis und lassen Sie sich Beginn, Ende, Kosten und die neue Laufzeit bestätigen.
Maßgebliche Norm: § 307 Abs. 1 BGB
Hinweise 2
17. Zusätzliche Gebühren neben dem BeitragHinweisFundstelle: Vorspann
Einmalige Aufnahme- und Verwaltungsgebühr 69,00 EUR
Halbjährliche Servicepauschale 29,90 EUR
- Was die Klausel regelt
- Neben dem Beitrag werden einmalige oder wiederkehrende Gebühren erhoben. Im Text: Verwaltungsgebühr 69,00 EUR; Servicepauschale 29,90 EUR.
- Einordnung
- Entgelte für eine echte Leistung sind als Preisabrede grundsätzlich zulässig, müssen aber klar ausgewiesen sein. Unwirksam können sie sein, wenn der Anbieter damit Aufwand für eigene Pflichten oder Tätigkeiten im eigenen Interesse abrechnet. Als Schadenspauschale sind sie nicht einzuordnen.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Entscheidend ist, wofür die Gebühr konkret anfällt, etwa für eine Zusatzleistung oder nur für die Verwaltung des Vertrags.
- Empfehlung
- Fragen Sie nach, welche Leistung die Gebühr abdeckt. Bei reinen Verwaltungsgebühren lohnt sich eine Prüfung.
Maßgebliche Norm: § 307 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 BGB
18. Schriftformklausel und Ausschluss mündlicher AbredenHinweisFundstelle: Ziffer 11 · Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
- Was die Klausel regelt
- Änderungen sollen nur schriftlich gelten oder mündliche Abreden werden ausgeschlossen.
- Einordnung
- Individuelle Absprachen haben Vorrang vor AGB, auch wenn sie mündlich getroffen wurden. Soweit die Klausel auch Ihre Erklärungen gegenüber dem Anbieter erfasst, darf keine strengere Form als die Textform verlangt werden.
- Hängt vom Einzelfall ab
- Mündliche Zusagen müssen Sie im Streitfall beweisen.
- Empfehlung
- Lassen Sie sich Zusagen von Mitarbeitern per E-Mail bestätigen.
Maßgebliche Norm: § 305b BGB; § 309 Nr. 13 BGB
Automatische Prüfung nach festen Prüfregeln. Sie zerlegt das Dokument in Klauseln und Sätze, erkennt typische Formulierungen und ordnet sie mit der maßgeblichen Norm ein. Sie erkennt nicht jede unwirksame Klausel und kann Treffer melden, die im Zusammenhang unbedenklich sind. Die Einordnung ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Mit der Mitgliedschaft ist keine Rechtsberatung verbunden (§ 1 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung).
Hilfe-Assistent
Antworten aus der Hilfe des Mitgliederportals
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