Hilfe
Hilfe und häufige Fragen
Antworten zu Umfang und Vorteilen des Mitgliederportals, zu Technik und Organisation. Den Hilfe-Assistenten erreichen Sie jederzeit unten rechts.
Erste Schritte
Was kann ich im Mitgliederportal erledigen?
Das Mitgliederportal bündelt alles, was Sie für Ihre Anliegen und Ihre Mitgliedschaft brauchen, an einem Ort und rund um die Uhr.
- Fälle anlegen und als Akte führen, mit Unterlagen, Fristen, Nachrichten und Verlauf
- Streitschlichtung anfragen oder sich an passende Anwälte und Fachleute vermitteln lassen
- Verträge, AGB und Bedingungen unter „Dokument prüfen“ auf Fallstricke durchsehen lassen
- Musterschreiben mit Ihren Daten ausfüllen und in der Akte ablegen
- Fristen berechnen, eintragen und als Kalender abonnieren
- Dritten befristet Einsicht in eine Akte geben
- Beiträge, Lastschrift, Belege, Anträge und Kündigung selbst verwalten
Wie fange ich am besten an?
Drei Schritte machen den Einstieg leicht.
- Prüfen Sie unter Profil, ob Anschrift und E-Mail-Adresse stimmen. An diese Adresse gehen Bestätigungen und Erinnerungen.
- Legen Sie unter Einstellungen fest, worüber wir Sie zusätzlich per E-Mail informieren.
- Haben Sie ein konkretes Anliegen, legen Sie unter Fälle einen neuen Fall an. Einen Vertrag oder AGB laden Sie unter „Dokument prüfen“ hoch.
Was zeigt mir die Startseite?
Ganz oben steht „Als Nächstes“: was Ihre Aufmerksamkeit braucht, etwa eine ablaufende Frist, ein Fall ohne Bewegung oder ein offener Beitrag, das Dringende zuerst. Darunter sehen Sie Ihre Fälle nach Phasen mit der nächsten Frist, daneben „Schnell starten“ und Ihren Beitragsstand.
Aufgeklappt zeigt „Ihr Nutzen“, was Sie in diesem Jahr genutzt haben. Neuigkeiten der Bundesverbraucherhilfe, neue Fachleute und neue Einträge im Vertrauensregister erscheinen darunter, sobald es welche gibt.
Was sind Mitteilungen und wie erhalte ich sie per E-Mail?
Mitteilungen informieren Sie im Portal über alles, was in Ihren Fällen und Ihrer Mitgliedschaft geschieht: Eingang, Entscheidungen, Antworten, Fristen, Freigaben und Beiträge. Die Zahl an „Mitteilungen“ in der Navigation und an der Glocke oben rechts zeigt, wie viele ungelesen sind.
Unter Einstellungen schalten Sie die E-Mail-Benachrichtigung je Thema ein oder aus. Bestätigungen zu Kündigung und Lastschriftmandat erhalten Sie immer per E-Mail.
Wie funktioniert dieser Hilfe-Assistent?
Der Assistent beantwortet Ihre Fragen aus den Hilfeartikeln dieser Seite und nennt Ihnen passende Links. Er arbeitet ohne externe Künstliche Intelligenz, speichert den Wortlaut Ihrer Fragen nicht und gibt keine Rechtsberatung.
Zu einigen Fragen zeigt er Ihre eigenen Angaben, etwa Ihre nächste Frist, Ihren Beitrag oder Ihren Kündigungstermin. Findet er keine passende Antwort, nennt er Ihnen den direkten Weg zur Bundesgeschäftsstelle.
Vorteile im Portal
Welche Vorteile bietet mir das Portal?
Das Portal macht aus einem Anliegen einen geordneten Vorgang.
- Jeder Fall hat eine eigene Akte mit universellem Aktenzeichen.
- Fristen werden überwacht und vor Ablauf erinnert.
- Fachleute werden provisionsfrei vermittelt, mit Rechtsschutzversicherung vorrangig.
- Die Streitschlichtung ist für Verbraucher kostenfrei.
- „Dokument prüfen“ und die Musterschreiben sparen Zeit und zeigen typische Fallstricke.
- Beiträge, Belege, Lastschrift, Anträge und Kündigung erledigen Sie selbst, ohne Briefverkehr.
- Ihre Daten können Sie jederzeit vollständig herunterladen.
Kosten die Werkzeuge im Portal extra?
Für Akten, Fristen, Einsicht, „Dokument prüfen“ und Musterschreiben fällt im Mitgliederportal keine gesonderte Gebühr an. Sie sind Teil Ihrer Mitgliedschaft.
Kosten entstehen, wenn Sie Anwälte oder Fachleute beauftragen. Deren Honorar vereinbaren Sie direkt mit ihnen. Unternehmen zahlen für eine Zwischenprüfung auf eigenen Antrag eine Gebühr nach der Beitrags- und Gebührenordnung.
Was ist der Unterschied zwischen Website und Mitgliederportal?
Die Website informiert alle: Ratgeber, Musterschreiben, Expertensuche und Vertrauensregister. Das Mitgliederportal macht daraus Ihre persönliche Arbeitsfläche: Schreiben werden mit Ihren Daten ausgefüllt, Fälle werden als Akte geführt, Fristen überwacht, und die Bundesgeschäftsstelle arbeitet direkt in Ihrer Akte mit.
Was bedeutet die Übersicht „Ihre Mitgliedschaft in Zahlen“?
Die Übersicht stellt Ihre im laufenden Jahr gebuchten Beiträge dem gegenüber, was Sie genutzt haben: Forderungen in Ihren Akten, ganz oder teilweise gelöste Fälle, geprüfte Dokumente und erstellte Schreiben. Alle Werte stammen aus Ihren eigenen Daten.
Fälle und Akten
Wie lege ich einen Fall an?
Wählen Sie unter Fälle „Neuer Fall“ und dann den Weg, der zu Ihrem Ziel passt. Der Assistent fragt nur ab, was für diesen Weg nötig ist.
Sie können jederzeit als Entwurf speichern. Mit „Einreichen“ liegt Ihr Fall der Bundesgeschäftsstelle vor; eine eigene Akte eröffnen Sie sofort. Jede Akte erhält ein eigenes Aktenzeichen.
Welche Wege gibt es und welcher passt zu mir?
Sie entscheiden, wie viel Unterstützung Sie möchten. Eine eigene Akte können Sie später jederzeit an die Bundesgeschäftsstelle übergeben.
- Eigene Akte: Sie ordnen Unterlagen, überwachen Fristen und erstellen Schreiben selbst.
- Streitschlichtung: Die Bundesgeschäftsstelle bittet das Unternehmen um eine sachliche Stellungnahme und vermittelt zwischen beiden Seiten.
- Anwälte und Fachleute: Wir vermitteln passende Fachleute aus unserer Expertensuche. Die Beratung durch die Fachleute ist kostenpflichtig.
- Fallbörse, nur für Verbraucher: Geprüfte Mitgliedsunternehmen bieten Hilfe an, ohne Ihren Namen zu kennen. Sie entscheiden.
Was bedeutet mein Aktenzeichen?
Jede Akte erhält ein Aktenzeichen, das in der gesamten Bundesverbraucherhilfe nur einmal vorkommt, zum Beispiel A26-2469048-8. A steht für Akte, 26 für das Jahr, dann folgen die laufende Nummer und eine Prüfziffer, die Tippfehler erkennt. Prüfberichte aus „Dokument prüfen“ beginnen mit P.
Nennen Sie das Aktenzeichen, wenn Sie sich zu einem Fall an uns wenden.
Was bedeuten die Zustände meines Falls?
Der Zustand zeigt, wo Ihr Fall gerade steht. Den genauen Verlauf sehen Sie in der Akte unter Verlauf.
- Entwurf: noch nicht eingereicht, nur für Sie sichtbar.
- Eigene Akte: Sie führen den Fall selbst.
- Eingereicht: Die Bundesgeschäftsstelle prüft Ihren Fall.
- In Klärung: Das Unternehmen ist um Stellungnahme gebeten.
- In Vermittlung: Wir fragen passende Fachleute an.
- Freigegeben: Ihr Fall steht anonym in der Fallbörse.
- Zugewiesen: Fachleute oder ein Unternehmen haben übernommen.
- Abgeschlossen, abgelehnt oder zurückgezogen: Der Fall ist beendet. Eine Ablehnung wird immer begründet.
Wie viele Fälle habe ich gerade offen?
Alle Fälle sehen Sie unter Fälle, gefiltert nach offen, abgeschlossen und beteiligt.
Wie geht es nach dem Einreichen weiter?
Die Bundesgeschäftsstelle prüft eingereichte Fälle der Reihe nach. Fälle mit Rechtsschutzversicherung im Weg Anwälte und Fachleute bearbeiten wir vorrangig. Über jede Entscheidung informieren wir Sie in der Akte und, wenn Sie es eingeschaltet haben, per E-Mail.
Fehlt etwas, melden wir uns per Nachricht in der Akte. Den Stand sehen Sie jederzeit unter Fälle.
Kann ich meinen Fall nach dem Einreichen noch ändern?
Entwürfe, eigene Akten und nicht freigegebene Fälle ändern Sie über „Angaben bearbeiten“ in der Akte. Liegt ein Fall der Bundesgeschäftsstelle vor, schreiben Sie Ergänzungen bitte als Nachricht in die Akte und laden fehlende Unterlagen dort hoch.
Welche Unterlagen kann ich hochladen und wer sieht sie?
In eine Akte laden Sie PDF, Bilder (PNG, JPG), Word, Excel oder Textdateien bis 20 MB je Datei. Bei jeder Unterlage legen Sie die Sichtbarkeit fest.
- Nur ich und die Bundesgeschäftsstelle: für vertrauliche Unterlagen.
- Für alle Beteiligten: auch die Gegenseite oder übernehmende Fachleute sehen sie.
- Die Sichtbarkeit können Sie später ändern oder die Unterlage aus der Akte entfernen. Jeder Abruf wird protokolliert.
Wie kommuniziere ich in einer Akte?
Unter Nachrichten schreiben Sie direkt in die Akte. Die Bundesgeschäftsstelle antwortet dort, und Sie werden per Mitteilung informiert. Während einer Klärung können Sie eine Nachricht als vertraulich markieren; dann sieht sie nur die Bundesgeschäftsstelle.
Nachrichten sind möglich, sobald die Akte eingereicht oder eröffnet ist.
Kann ich einen Fall zurückziehen oder abschließen?
Ja. In der Akte finden Sie je nach Stand „Zurückziehen“ oder „Abschließen“. Beim Abschluss geben Sie das Ergebnis an und können die Unterstützung bewerten. Offene Freigaben für Dritte enden dabei automatisch. Eine abgeschlossene Akte können Sie wieder öffnen.
Ich führe eine eigene Akte. Wie bekomme ich doch Unterstützung?
Öffnen Sie die Akte und wählen Sie „Hilfe anfordern“. Sie entscheiden zwischen Streitschlichtung und Vermittlung an Fachleute. Fehlende Angaben ergänzen Sie danach unter „Angaben bearbeiten“. Unterlagen, Fristen und Verlauf bleiben erhalten.
Mein Fall wurde nicht freigegeben. Was nun?
Die Begründung steht in Ihrer Akte. Oft fehlt nur eine Angabe oder der Fall passt besser zu einem anderen Weg. Sie können die Angaben ändern und erneut einreichen oder den Fall als eigene Akte weiterführen.
Wie funktioniert die Fallbörse für Verbraucher?
Wählen Sie beim neuen Fall den Weg „Hilfe durch Mitgliedsunternehmen“. Die Bundesgeschäftsstelle prüft Ihr Anliegen und gibt es ohne Ihren Namen in der Fallbörse frei. Geprüfte Mitgliedsunternehmen können Ihnen Hilfe anbieten.
Die Angebote sehen Sie in Ihrer Akte. Sie entscheiden, ob und welches Angebot Sie annehmen. Erst mit Ihrer Bestätigung erhält das Unternehmen Ihre Kontaktdaten. Wird der Weg bei Ihnen nicht angezeigt, steht er für Ihre Mitgliedschaft derzeit nicht zur Verfügung.
Warum sehe ich Fälle, die ich nicht angelegt habe?
Unter „Beteiligt“ erscheinen Fälle, an denen Sie mitwirken, ohne sie angelegt zu haben. Bei Unternehmen sind das Fälle, zu denen die Bundesgeschäftsstelle um Stellungnahme bittet, oder Fälle, die Sie über die Fallbörse übernommen haben.
Streitschlichtung
Was ist die Streitschlichtung der Bundesverbraucherhilfe?
Bei der Streitschlichtung tritt die Bundesgeschäftsstelle mit dem Unternehmen in einen sachlichen Dialog. Sie bittet um eine Stellungnahme und vermittelt zwischen beiden Seiten, damit eine Einigung ohne Gericht möglich wird. Für Verbraucher ist sie kostenfrei.
Die Streitschlichtung ist keine rechtliche Vertretung und keine Rechtsberatung. Führt sie nicht zum Ziel, können wir Ihren Fall in die Vermittlung an Fachleute überleiten.
Wie läuft die Streitschlichtung ab?
- Sie schildern den Fall, nennen das Unternehmen und willigen in die Weitergabe Ihrer Angaben ein.
- Die Bundesgeschäftsstelle prüft den Fall und fasst ihn bei Bedarf sachlich zusammen.
- Das Unternehmen wird im Portal, per E-Mail oder per Brief um Stellungnahme gebeten, mit einer Antwortfrist von in der Regel 14 Tagen.
- Die Antwort erscheint in Ihrer Akte. Sie erhalten eine Mitteilung.
- Kommt keine Lösung zustande, kann der Fall an Fachleute vermittelt werden.
Funktioniert die Streitschlichtung auch, wenn das Unternehmen kein Mitglied ist?
Ja. Wir wenden uns an jedes Unternehmen, auch an Unternehmen, die nicht Mitglied der Bundesverbraucherhilfe sind. Die Bearbeitung Ihres Anliegens hängt nicht davon ab, ob das Unternehmen Mitglied ist.
Welche Daten erhält das Unternehmen bei der Streitschlichtung?
Mit Ihrer Einwilligung übermitteln wir Ihren Namen, die Schilderung und Ihre Forderung, damit das Unternehmen Ihren Vorgang zuordnen kann. Weitere Unterlagen sieht das Unternehmen nur, wenn Sie sie für alle Beteiligten freigeben. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Was passiert, wenn das Unternehmen nicht antwortet?
Die Bundesgeschäftsstelle erinnert das Unternehmen. Bleibt eine Antwort aus oder führt sie nicht weiter, können wir Ihren Fall in die Vermittlung an Fachleute überleiten.
Achten Sie unabhängig davon auf Ihre eigenen Fristen und tragen Sie sie in der Akte ein. Im Zweifel lassen Sie sie von Fachleuten prüfen.
Anwälte und Fachleute
Wie vermittelt die Bundesverbraucherhilfe Anwälte und Fachleute?
Die Bundesgeschäftsstelle wählt nach Rechtsgebiet und Region passende Fachleute aus der Expertensuche aus. Diese entsprechen unseren Qualitätskriterien. Sie erhalten eine Mandatsanfrage mit Ihrem Mandatsaufnahmebogen und einem befristeten Link zur Akte, gültig 14 Tage.
Sagt eine Fachperson zu, sehen Sie ihre Kontaktdaten in der Akte und vereinbaren das Weitere direkt. Ein Auftrag kommt nur zwischen Ihnen und der Fachperson zustande.
Was kostet eine Beratung durch eine Anwältin oder einen Anwalt?
Die Vermittlung durch die Bundesverbraucherhilfe ist kostenfrei. Die Beratung durch Anwälte ist kostenpflichtig. Ohne gesonderte Vergütungsvereinbarung beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher höchstens 190 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Mit einer Vereinbarung kann sie abweichen.
Klären Sie die Kosten vor Beginn der Beratung. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nach Ihrem Vertrag; bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe in Betracht.
Warum fragen Sie nach meiner Rechtsschutzversicherung?
Mit einer Rechtsschutzversicherung ist die Kostenfrage meist schnell geklärt. Deshalb vermitteln wir solche Fälle vorrangig. Ohne Versicherung vermitteln wir ebenso.
Viele Versicherer verlangen vor Beginn der Beratung eine Deckungszusage. Im Reiter „Finanzierung“ Ihrer Akte erstellt das Portal die Deckungsanfrage aus Ihren Aktendaten; Zusage und Schadennummer tragen Sie dort ein, damit die Fachleute sofort Bescheid wissen.
Was ist Beratungshilfe?
Bei geringem Einkommen kann das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz Beratungshilfe bewilligen. Dann zahlen Sie an die Beratungsperson höchstens eine Gebühr von 15 Euro, die auch erlassen werden kann. Im Reiter „Finanzierung“ Ihrer Akte finden Sie die Wege zum Antrag, die nötigen Nachweise und die Darstellung des Sachverhalts als Anlage.
Was ist der Mandatsaufnahmebogen?
Der Mandatsaufnahmebogen fasst alle Angaben zusammen, die Fachleute für die Entscheidung über ein Mandat brauchen: Ziel, bisherige Schritte, Rechtsschutz, laufende Verfahren und Ihre Erreichbarkeit. Er entsteht aus Ihren Angaben im Assistenten. Sie können ihn in der Akte als PDF herunterladen. Fachleute erhalten ihn nur mit Ihrer Einwilligung.
Kann ich mir eine bestimmte Fachperson wünschen?
Ja. In der Akte zeigt Ihnen der Bereich Fachleute passende Vorschläge. Mit „Als Wunsch vormerken“ berücksichtigt die Bundesgeschäftsstelle Ihren Wunsch bei der Anfrage.
Wie finde ich selbst passende Fachleute?
Unter Werkzeuge, Expertensuche finden Sie alle Fachleute mit Rechtsgebieten, Ort und Kontaktdaten. Sie können sie direkt ansprechen oder über einen Fall vermitteln lassen.
Verdient die Bundesverbraucherhilfe an der Vermittlung?
Nein. Die Bundesverbraucherhilfe erhält von den Fachleuten keine Provision und keine sonstige Beteiligung. Ein Auftrag kommt ausschließlich zwischen Ihnen und der Fachperson zustande.
Was passiert, wenn Fachleute absagen?
Die Bundesgeschäftsstelle wird informiert und fragt weitere Fachleute an. Sie erhalten eine Mitteilung, sobald eine Zusage vorliegt.
Fristen und Kalender
Wie trage ich eine Frist ein?
Öffnen Sie die Akte, wählen Sie Fristen und dann „Frist eintragen“. Sie legen Bezeichnung, Datum, Art und Sichtbarkeit fest und bestimmen, wie viele Tage vorher wir Sie erinnern. Gesetzliche Fristen berechnet der Fristenrechner direkt in der Akte.
Wann läuft meine nächste Frist ab?
Alle Fristen der nächsten 30 Tage sehen Sie auf der Startseite und in der Liste Ihrer Fälle.
Wann werde ich an Fristen erinnert?
Standardmäßig 7, 3 und 1 Tage vor Ablauf, per Mitteilung und, wenn eingeschaltet, per E-Mail. Läuft eine Frist ab, erhalten Sie einen Hinweis. Die Tage können Sie bei jeder Frist selbst festlegen.
Wie funktioniert der Fristenrechner?
Der Fristenrechner berechnet elf häufige Fristen, etwa Widerruf, Einspruch gegen einen Bußgeld- oder Steuerbescheid, Widerspruch gegen Bescheide, Mahnbescheid, Kündigungsschutzklage und Verjährung. Er rechnet nach den §§ 187 und 188 BGB und berücksichtigt bundesweite Feiertage, Landesfeiertage nicht.
Das Ergebnis übernehmen Sie mit einem Klick in eine Akte. Es ist eine Orientierungshilfe ohne Gewähr. Im Zweifel wahren Sie die Frist früher.
Kann ich meine Fristen in meinen Kalender übernehmen?
Ja. Unter Einstellungen erzeugen Sie einen persönlichen Kalenderlink und abonnieren ihn in Outlook, Apple Kalender oder Google Kalender. Er enthält die Fristen Ihrer Akten, aktualisiert sich selbst und erinnert drei Tage vorher.
Behandeln Sie den Link wie ein Passwort. Sie können ihn jederzeit neu erzeugen oder abschalten.
Was bedeuten die Farben bei Fristen?
- Rot: Die Frist ist abgelaufen.
- Gelb: Die Frist läuft in höchstens drei Tagen ab.
- Blau: Die Frist läuft in höchstens sieben Tagen ab.
- Grün: Es bleibt mehr Zeit.
- Grau: Die Frist ist erledigt.
Einsicht für Dritte
Wie gebe ich jemandem Einsicht in meine Akte?
Öffnen Sie die Akte und wählen Sie Einsicht. Sie nennen die Person, legen die Laufzeit fest (1 bis 30 Tage) und wählen, was eingesehen werden darf. Auf Wunsch schützen Sie den Link zusätzlich mit einem sechsstelligen Code und begrenzen die Zahl der Abrufe.
Geben Sie Link und Code auf getrennten Wegen weiter, zum Beispiel den Link per E-Mail und den Code telefonisch. Beim ersten Öffnen erhalten Sie eine Mitteilung.
Wie sicher ist ein Einsicht-Link?
Der Link enthält einen langen Zufallsschlüssel, den wir nur als Prüfwert speichern. Er ist befristet, kann zusätzlich mit Code und Abrufgrenze geschützt werden, wird von Suchmaschinen nicht erfasst, und jeder Abruf wird protokolliert. Sie können die Freigabe jederzeit beenden.
Wie beende ich eine Freigabe?
In der Akte unter Einsicht wählen Sie bei der Freigabe „Beenden“. Der Link funktioniert dann sofort nicht mehr. Schließen Sie eine Akte ab oder ziehen Sie sie zurück, enden alle Freigaben automatisch.
Was sieht die Person, der ich Einsicht gebe?
Nur die Bereiche, die Sie ausgewählt haben, etwa Sachverhalt, Fristen, Gegenseite oder Nachrichten. Unterlagen sieht sie nur, wenn sie für alle Beteiligten freigegeben sind oder wenn Sie bestimmte Unterlagen ausdrücklich auswählen. Ändern kann die Person nichts.
Dokument prüfen und Musterschreiben
Was leistet „Dokument prüfen“?
„Dokument prüfen“ zerlegt Ihr Dokument automatisch in Klauseln und Sätze und gleicht jede Aussage mit den Prüfregeln der Bundesverbraucherhilfe ab, zum Beispiel Laufzeit, Verlängerung und Kündigung, Haftungsausschlüsse, Preisänderungen, Einwilligungen oder Ausschlüsse in Versicherungsbedingungen. Eine Klausel kann mehrere Befunde auslösen.
Sie erhalten eine Ampel und zu jedem Befund die genaue Fundstelle, was die Klausel regelt, die Einordnung mit der maßgeblichen Norm, was vom Einzelfall abhängt, und eine Empfehlung, im Portal und als PDF.
Die Prüfung ist eine Orientierungshilfe und keine Rechtsberatung.
Welche Dokumente kann ich prüfen lassen?
- Verbraucher: Verträge und AGB von Anbietern, Versicherungsbedingungen, Mietverträge über Wohnraum und Arbeitsverträge.
- Unternehmen: eigene AGB, Datenschutzerklärung, Impressum und Widerrufsbelehrung.
Warum lässt sich meine Datei nicht prüfen?
Die Prüfung braucht Text. Gescannte PDF ohne Textebene oder Fotos lassen sich nicht auswerten. Laden Sie eine PDF mit Textebene, eine Word-Datei (DOCX) oder eine Textdatei bis 15 MB hoch, oder fügen Sie den Text direkt ein, mindestens 200 Zeichen. Pro Tag sind bis zu 20 Prüfungen möglich.
Was bedeutet das Ergebnis meines Prüfberichts?
- Grün, unauffällig: Nach den Prüfregeln wurden keine typischen Auffälligkeiten gefunden.
- Gelb, prüfenswert: Einzelne Punkte sollten Sie sich genauer ansehen.
- Rot, bitte prüfen lassen: Mehrere oder schwerwiegende Auffälligkeiten. Legen Sie einen Fall an und lassen Sie das Dokument fachkundig prüfen. Unternehmen können eine Zwischenprüfung beantragen.
Was passiert mit dem Dokument, das ich prüfen lasse?
Wir werten den Text aus und speichern den Prüfbericht in Ihrem Konto, bis Sie ihn löschen. Die Originaldatei speichern wir nur, wenn Sie das ausdrücklich auswählen. Prüfberichte erscheinen nicht im Feed und sind nur für Sie sichtbar, außer Sie legen sie in einer Akte ab.
Wie erstelle ich ein Musterschreiben?
Unter Werkzeuge, Musterschreiben wählen Sie eine Vorlage der Bundesverbraucherhilfe. Ihre Daten und, wenn Sie das Schreiben aus einer Akte heraus starten, Gegenseite und Aktenzeichen sind bereits eingetragen. Sie ergänzen die Angaben, wählen PDF oder Word und legen das Schreiben in einer Akte ab oder laden es nur herunter.
Enthält die Vorlage eine Frist, übernehmen Sie sie auf Wunsch gleich in die Akte. Was noch fehlt, erscheint im Schreiben in eckigen Klammern.
Ersetzt ein Musterschreiben eine Rechtsberatung?
Nein. Musterschreiben sind Formulierungshilfen für häufige Situationen. Ob ein Schreiben in Ihrem Einzelfall passt, können Fachleute beurteilen. Die Grundlage jeder Vorlage ist im Formular genannt.
Wie prüfe ich, ob ein Unternehmen im Vertrauensregister steht?
Unter Werkzeuge, Vertrauensregister suchen Sie nach Firma, Registernummer, Branche oder Handelsregister. Maßgeblich ist der Registerauszug auf der Website. Ist ein Unternehmen nicht eingetragen, hat es das Prüfverfahren nicht durchlaufen oder nicht bestanden.
Mitgliedschaft und Beiträge
Wie hoch ist mein Beitrag und ist etwas offen?
Ihren Monatsbeitrag, offene Forderungen, eingegangene Zahlungen und Belege sehen Sie unter Mitgliedschaft und Beiträge. Maßgeblich ist die Beitrags- und Gebührenordnung.
Wie kann ich meinen Beitrag bezahlen?
Per Überweisung, per PayPal oder per SEPA-Lastschrift. Die Bankverbindung lautet Bundesverbraucherhilfe e. V., IBAN DE69 8306 5408 0005 4181 94; als Verwendungszweck nutzen Sie die Angabe aus Ihrem Beitragsbescheid. Per PayPal zahlen Sie an paypal.me/bdvhilfe mit demselben Verwendungszweck. Am bequemsten ist ein Lastschriftmandat, das Sie unter Mitgliedschaft erteilen; dann müssen Sie nichts weiter tun.
Wie erteile oder widerrufe ich ein Lastschriftmandat?
Unter Mitgliedschaft, Lastschrift geben Sie Kontoinhaber und IBAN ein und bestätigen das SEPA-Lastschriftmandat. Sie erhalten die Mandatsreferenz per E-Mail und vor jedem Einzug eine Vorabankündigung. Widerrufen können Sie das Mandat dort jederzeit; für ein neues Konto erteilen Sie danach einfach ein neues Mandat.
Ihr monatlicher Beitragsbescheid gilt zugleich als Vorabankündigung des Einzugs. Die Gläubiger-Identifikationsnummer der Bundesverbraucherhilfe lautet DE62ZZZ00002481956.
Was passiert, wenn ich mit dem Beitrag im Rückstand bin?
Ein Beitrag ist ab dem dritten Werktag nach Fälligkeit im Verzug. Sie erhalten eine Erinnerung. Bei einem Rückstand von zwei Monaten können neue Vermittlungen ruhen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Laufende Akten bleiben für Sie zugänglich.
Wird es finanziell eng, sprechen Sie uns früh an. Verbraucher können einen Härtefallantrag stellen.
Wo finde ich meine Beitragsbescheide und Beitragsbestätigungen?
Zum 1. eines Monats stellen wir Ihren Beitragsbescheid unter Mitgliedschaft, Zahlungen und unter Unterlagen bereit. Er weist Monatsbeitrag, Abschlag und Fälligkeit aus; über den QR-Code auf dem Bescheid schreiben Sie uns bei Fragen direkt eine Nachricht. Für jedes Jahr mit gebuchten Beiträgen steht eine Beitragsbestätigung bereit. Sie weist die gezahlten Mitgliedsbeiträge aus und ist keine Zuwendungsbestätigung. Bescheide und weitere Schreiben der Bundesgeschäftsstelle finden Sie unter Unterlagen.
Ich kann den Beitrag gerade nicht zahlen. Was kann ich tun?
Stellen Sie unter Anträge einen Härtefallantrag auf Stundung oder Ermäßigung für einen bis zwölf Monate. Eine kurze Beschreibung Ihrer Lage genügt; Gesundheitsangaben sind nicht nötig. Die Bundesgeschäftsstelle entscheidet und informiert Sie im Portal.
Kann ich meine Mitgliedschaft pausieren oder ruhen lassen?
Eine Pause oder ein Ruhen der Mitgliedschaft auf Wunsch sieht die Beitrags- und Gebührenordnung nicht vor. Ihre Mitgliedschaft und Ihr Zugang zum Mitgliederportal laufen weiter, auch wenn Sie die Angebote eine Zeit lang nicht nutzen.
Können Sie den Beitrag als Verbraucherin oder Verbraucher vorübergehend nicht zahlen, beantragen Sie unter Anträge eine Stundung oder Ermäßigung als Härtefall. Möchten Sie die Mitgliedschaft beenden, kündigen Sie unter Mitgliedschaft mit der Frist der Beitragsordnung.
Wie ändere ich Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer?
Unter Profil stellen Sie einen Änderungsantrag. Die Änderung wird nach Prüfung durch die Bundesgeschäftsstelle wirksam; den Stand sehen Sie dort. Ihre Bankverbindung für die Lastschrift ändern Sie, indem Sie das Mandat widerrufen und ein neues erteilen.
Wo finde ich meine Mitgliedsnummer?
Ihre Mitgliedsnummer steht unter Ihrem Namen unten in der Navigation und unter Mitgliedschaft. Sie dient auch als Benutzername für die Anmeldung und als Verwendungszweck für Überweisungen.
Kündigung und Ihre Daten
Wie kündige ich meine Mitgliedschaft?
Unter Mitgliedschaft, Kündigung wählen Sie „Mitgliedschaft hier kündigen“. Auf der nächsten Seite sehen Sie den Termin, was mit Ihren Daten geschieht, und können vorher Ihre Daten sichern. Mit „Jetzt kündigen“ ist die Kündigung abgegeben. Die Bestätigung erhalten Sie sofort als PDF in Ihren Unterlagen und per E-Mail.
Welche Kündigungsfrist gilt für mich?
- Verbraucher: mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
- Unternehmen: frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten, danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
- Bis zum 30. November 2026 gilt noch die bisherige Beitragsordnung. Ergibt sich daraus ein anderer Termin, meldet sich die Bundesgeschäftsstelle.
Was passiert mit meinen Akten und Daten nach dem Ende der Mitgliedschaft?
30 Tage nach dem Ende der Mitgliedschaft werden Ihre Akten mit Unterlagen, Nachrichten und Fristen, Ihre Prüfberichte und Freigaben endgültig vernichtet. Rechnungen und Bescheide bewahren wir nur im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. Jede Vernichtung wird protokolliert.
Sichern Sie vorher, was Sie behalten möchten, mit dem Datenexport.
Kann ich meine Kündigung zurücknehmen?
Ja, bis zum Ende der Mitgliedschaft. Unter Mitgliedschaft, Kündigung wählen Sie „Kündigung zurücknehmen“. Ihre Mitgliedschaft läuft dann unverändert weiter, und Sie erhalten eine Bestätigung.
Wie sichere ich meine Daten?
Unter Mitgliedschaft, Meine Daten laden Sie alles als ZIP-Datei herunter: Stammdaten, Akten mit Fristen, Nachrichten und Verlauf, Ihre Dateien, Prüfberichte und Beiträge. Das entspricht Ihrem Recht auf Auskunft und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 und 20 DSGVO.
Datenschutz und Sicherheit
Wie werden meine Daten geschützt?
- Zugriff nur nach Anmeldung, Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle mit Zwei-Faktor-Anmeldung.
- Bankdaten und Inhalte automatischer E-Mails werden verschlüsselt gespeichert.
- Jeder Abruf einer Unterlage wird protokolliert.
- Daten gehen nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung an Unternehmen oder Fachleute.
- Freigaben für Dritte sind befristet und jederzeit beendbar.
Wer kann meine Akten sehen?
Ihre Akten sehen Sie und die Bundesgeschäftsstelle. Andere Mitglieder und Unternehmen sehen nichts, solange Sie nichts freigeben. In einer Streitschlichtung sieht das Unternehmen nur, was Sie mit Ihrer Einwilligung und für alle Beteiligten freigeben; Fachleute erhalten Einsicht erst über eine Mandatsanfrage.
Kann ich eine Einwilligung widerrufen?
Ja, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft. Schreiben Sie dazu eine Nachricht in die betreffende Akte oder an die Bundesgeschäftsstelle. Freigaben für Dritte beenden Sie selbst in der Akte unter Einsicht.
Wo finde ich die Datenschutzerklärung und die Nutzungsbedingungen?
Die Datenschutzerklärung steht auf der Website der Bundesverbraucherhilfe. Die Nutzungsbedingungen des Mitgliederportals erreichen Sie über das Menü an Ihrem Namen unten in der Navigation.
Technik und Anmeldung
Wie melde ich mich an?
Melden Sie sich mit Ihrer Mitgliedsnummer oder Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort an. Beim ersten Mal setzen Sie Ihr Passwort über den Aktivierungslink aus Ihrer Einladung. Auf gemeinsam genutzten Geräten melden Sie sich nach der Nutzung bitte über das Menü an Ihrem Namen mit „Abmelden“ ab.
Wie ändere ich mein Passwort oder setze es zurück?
Über „Passwort vergessen“ auf der Anmeldeseite oder unter Einstellungen, Passwort ändern erhalten Sie einen Link per E-Mail, mit dem Sie ein neues Passwort setzen. Prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Warum kann ich mich nicht anmelden?
Nach zu vielen Fehlversuchen ist die Anmeldung aus Sicherheitsgründen 15 Minuten gesperrt. Prüfen Sie Mitgliedsnummer oder E-Mail-Adresse und setzen Sie bei Bedarf Ihr Passwort zurück. Ist Ihr Zugang gesperrt oder die Mitgliedschaft beendet, hilft die Bundesgeschäftsstelle.
Kann ich das Portal auf dem Smartphone nutzen?
Ja. Das Mitgliederportal passt sich an Smartphone und Tablet an; die Hauptbereiche erreichen Sie über die Leiste am unteren Rand. Nutzen Sie eine aktuelle Version von Safari, Chrome, Edge oder Firefox. Eine eigene App ist nicht nötig.
Ein Download startet nicht. Was kann ich tun?
Laden Sie die Seite neu und versuchen Sie es erneut. Prüfen Sie, ob Ihr Browser Downloads blockiert, und ob Sie noch angemeldet sind. Zum Öffnen von PDF-Dateien genügt der Browser oder ein PDF-Programm. Hilft das nicht, schreiben Sie uns mit dem Namen der Datei.
Mir wird eine Fehlermeldung angezeigt. Was nun?
Die meisten Meldungen erklären, was fehlt, etwa eine Pflichtangabe. Erscheint eine Meldung mit Referenz, notieren Sie die Referenz und schreiben Sie der Bundesgeschäftsstelle. So finden wir den Vorgang schnell. Ihre Eingaben gehen dabei nicht verloren, soweit das Formular sie anzeigt.
Organisation und Kontakt
Wie erreiche ich die Bundesgeschäftsstelle, etwa per Telefon oder E-Mail?
Am schnellsten mit einer Nachricht im Mitgliederportal. Sie wird Ihrer Mitgliedsakte zugeordnet; wir antworten in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. Zu einem bestimmten Fall schreiben Sie bitte direkt in die Akte.
Bundesgeschäftsstelle der Bundesverbraucherhilfe e. V., Leipziger Platz 15, 10117 Berlin, Telefon 030 2332648-40, poststelle@bundesverbraucherhilfe.de.
Wer ist die Bundesverbraucherhilfe?
Die Bundesverbraucherhilfe e. V. ist ein gemeinnütziger Bundesverband für Verbraucherbildung, Unternehmensprüfung und Streitschlichtung, aktiv seit 2021. Sie informiert, prüft Unternehmen für das Vertrauensregister, vermittelt bei Konflikten und vermittelt Fachleute.
Erhalte ich bei der Bundesverbraucherhilfe Rechtsberatung?
Die Bundesgeschäftsstelle informiert, schlichtet und vermittelt. Eine Rechtsberatung im Einzelfall erhalten Sie von Anwälten und Fachleuten, die wir Ihnen provisionsfrei vermitteln. Auch „Dokument prüfen“ und die Musterschreiben ersetzen keine Rechtsberatung.
Meine Frist läuft in Kürze ab. Was tue ich?
Warten Sie bei einer gesetzlichen, behördlichen oder gerichtlichen Frist nicht auf den Abschluss einer Vermittlung. Wenden Sie sich direkt an Fachleute aus der Expertensuche und tragen Sie die Frist in Ihrer Akte ein, damit sie sichtbar bleibt.
Wie kann ich Lob, Kritik oder eine Beschwerde loswerden?
Schreiben Sie uns eine Nachricht im Mitgliederportal und wählen Sie das passende Thema. Ihre Rückmeldung hilft uns, das Mitgliederportal und unsere Arbeit zu verbessern. Zum Abschluss eines Falls können Sie die Unterstützung außerdem bewerten.
Wo finde ich Satzung und Beitrags- und Gebührenordnung?
Satzung, Beitrags- und Gebührenordnung und weitere Regelwerke veröffentlicht die Bundesverbraucherhilfe auf ihrer Website.
Rechtliche Orientierung
Darf ich meine Partnerin oder meinen Partner in die Mietwohnung aufnehmen?
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und eigene Kinder dürfen Sie in der Regel ohne Erlaubnis des Vermieters bei sich aufnehmen, denn sie gelten nicht als „Dritte“. Teilen Sie den Einzug dem Vermieter trotzdem mit.
Für alle anderen Personen, auch für eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten ohne Trauschein, brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, etwa weil Sie mit Ihrem Partner zusammenleben möchten, haben Sie in aller Regel einen Anspruch auf diese Erlaubnis (§ 553 BGB). Verweigern darf der Vermieter sie nur ausnahmsweise, zum Beispiel bei Überbelegung oder einem wichtigen Grund in der Person.
Ist ihm die Aufnahme nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er die Erlaubnis davon abhängig machen. Vereinbarungen im Mietvertrag, die diesen Anspruch zu Ihrem Nachteil einschränken, sind unwirksam (§ 553 Abs. 3 BGB).
So gehen Sie vor
- Bitten Sie den Vermieter schriftlich um Erlaubnis und nennen Sie Name und Einzugsdatum der Person.
- Begründen Sie kurz Ihr Interesse, zum Beispiel den gemeinsamen Haushalt.
- Laden Sie Ihren Mietvertrag unter „Dokument prüfen“ hoch, um auffällige Klauseln zu finden.
- Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, lassen Sie sich beraten.
Rechtsgrundlage: §§ 540, 553 BGB
So hilft Ihnen das Mitgliederportal
Mietvertrag prüfen lassenFachleute für Mietrecht findenVermittlung an Fachleute anfragen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Was kann ich bei Mängeln in der Mietwohnung tun?
Ist die Wohnung mangelhaft, etwa durch Schimmel, eine ausgefallene Heizung oder einen Wasserschaden, ist die Miete für die Dauer des Mangels kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Wie hoch die Minderung ist, hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab.
Zeigen Sie den Mangel dem Vermieter unverzüglich an (§ 536c BGB). Wer das versäumt, kann Rechte verlieren und muss unter Umständen Folgeschäden ersetzen.
Zahlen Sie die Miete im Zweifel unter Vorbehalt weiter, statt sie eigenmächtig stark zu kürzen. Eine zu hohe Minderung kann im ungünstigsten Fall zu einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands führen.
So gehen Sie vor
- Mangel mit Datum, Fotos und Beschreibung dokumentieren.
- Mangelanzeige mit Frist zur Beseitigung an den Vermieter senden.
- Miete unter Vorbehalt zahlen und die Höhe der Minderung beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 535, 536, 536c BGB
So hilft Ihnen das Mitgliederportal
Musterschreiben: Mängelanzeige und MietminderungFrist berechnenFachleute für Mietrecht finden
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Was gilt bei der Nebenkostenabrechnung?
Der Vermieter muss über die Vorauszahlungen jährlich abrechnen. Die Abrechnung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Kommt sie später, kann er eine Nachzahlung in der Regel nicht mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).
Umgelegt werden dürfen nur Kosten, die im Mietvertrag vereinbart sind und zu den Betriebskosten zählen. Sie haben das Recht, die Belege einzusehen.
Einwendungen müssen Sie dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen.
So gehen Sie vor
- Abrechnungszeitraum und Zugangsdatum prüfen.
- Kostenarten mit dem Mietvertrag abgleichen.
- Belegeinsicht verlangen und Einwendungen fristgerecht schriftlich erheben.
Rechtsgrundlage: § 556 BGB, Betriebskostenverordnung
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Musterschreiben: Widerspruch gegen die NebenkostenabrechnungMusterschreiben: Anpassung der Heiz- und BetriebskostenvorauszahlungFrist berechnenFachleute für Mietrecht finden
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Darf mein Vermieter die Miete erhöhen?
Der Vermieter kann Ihre Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Er muss die Erhöhung begründen, etwa mit dem Mietspiegel (§§ 558, 558a BGB). Innerhalb von drei Jahren darf die Miete dabei höchstens um 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt um 15 Prozent.
Sie haben eine Überlegungsfrist bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens (§ 558b BGB). Erst danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Für Staffel- und Indexmieten sowie für Erhöhungen nach einer Modernisierung gelten eigene Regeln.
So gehen Sie vor
- Begründung und Vergleichsmiete prüfen, etwa mit dem örtlichen Mietspiegel.
- Kappungsgrenze nachrechnen.
- Innerhalb der Überlegungsfrist zustimmen oder schriftlich widersprechen.
Rechtsgrundlage: §§ 558, 558a, 558b BGB
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Musterschreiben: Widerspruch gegen eine MieterhöhungFrist berechnenFachleute für Mietrecht finden
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Wann bekomme ich meine Mietkaution zurück?
Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, und Sie dürfen sie in drei Monatsraten zahlen (§ 551 BGB). Der Vermieter muss sie getrennt von seinem Vermögen anlegen; die Zinsen stehen Ihnen zu.
Nach dem Auszug darf der Vermieter die Kaution für eine angemessene Zeit zurückhalten, um seine Ansprüche zu prüfen. Das sind oft einige Monate. Steht noch eine Nebenkostenabrechnung aus, darf er einen angemessenen Teil bis dahin einbehalten.
Danach muss er abrechnen und den Rest auszahlen.
So gehen Sie vor
- Übergabeprotokoll und Fotos vom Auszug aufbewahren.
- Rückzahlung schriftlich mit Frist verlangen.
- Kontoverbindung für die Auszahlung angeben.
Rechtsgrundlage: § 551 BGB
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Musterschreiben: Mietkaution zurückfordernFachleute für Mietrecht finden
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Wie kündige ich meine Mietwohnung?
Als Mieter können Sie einen unbefristeten Mietvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c BGB).
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen; eine E-Mail genügt nicht (§ 568 BGB). Bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben.
Haben Sie einen befristeten Vertrag oder einen Kündigungsverzicht vereinbart, kann die ordentliche Kündigung für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen sein.
So gehen Sie vor
- Kündigung schriftlich mit Unterschrift aller Mieter verfassen.
- Zugang nachweisbar sichern, etwa per Einwurf-Einschreiben oder Boten.
- Termin für Wohnungsübergabe und Rückgabe der Kaution vereinbaren.
Rechtsgrundlage: §§ 568, 573c BGB
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Mietvertrag prüfen lassenMusterschreiben: Fristlose Kündigung der Wohnung durch den MieterFrist berechnen
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Mein Vermieter kündigt wegen Eigenbedarfs. Was nun?
Der Vermieter darf wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Den Grund muss er im Kündigungsschreiben nachvollziehbar darlegen (§ 573 BGB).
Seine Kündigungsfrist hängt von Ihrer Wohndauer ab: drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB).
Bedeutet der Auszug für Sie eine besondere Härte, etwa wegen Alter, Krankheit oder fehlenden Ersatzwohnraums, können Sie der Kündigung widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses beim Vermieter sein (§§ 574, 574b BGB).
So gehen Sie vor
- Kündigungsschreiben auf Begründung, Form und Frist prüfen lassen.
- Härtegründe sammeln und belegen.
- Widerspruchsfrist im Fristenrechner notieren und rechtzeitig beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 573, 573c, 574 bis 574b BGB
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Frist berechnenFachleute für Mietrecht findenVermittlung an Fachleute anfragen
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Kann ich einen Online-Kauf widerrufen?
Bei Verträgen, die Sie online, am Telefon oder an der Haustür geschlossen haben, steht Ihnen in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g, 355 BGB). Bei Waren beginnt die Frist mit Erhalt der Ware. Eine Begründung brauchen Sie nicht.
Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden; die bloße Rücksendung reicht nicht. Der Händler muss den Kaufpreis einschließlich der Standardversandkosten innerhalb von 14 Tagen erstatten, darf aber warten, bis die Ware zurück ist. Die Kosten der Rücksendung tragen Sie, wenn der Händler Sie darüber informiert hat.
Ausnahmen gelten etwa für nach Ihren Wünschen angefertigte Waren, entsiegelte Hygieneartikel und schnell verderbliche Waren. Im Laden gekaufte Ware können Sie nicht gesetzlich widerrufen; ein Umtausch dort ist Kulanz.
So gehen Sie vor
- Frist prüfen: 14 Tage ab Erhalt der Ware.
- Widerruf schriftlich oder per E-Mail eindeutig erklären.
- Ware gut verpackt und nachweisbar zurücksenden.
Rechtsgrundlage: §§ 312g, 355, 357 BGB
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Musterschreiben: Vertrag widerrufen: Muster-WiderrufsschreibenFrist berechnenStreitschlichtung anstoßen
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Was kann ich tun, wenn gekaufte Ware kaputt ist?
Ist eine gekaufte Sache bei Übergabe mangelhaft, haftet der Händler zwei Jahre lang (§ 438 BGB). Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach dem Kauf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Zuerst können Sie Nacherfüllung verlangen, nach Ihrer Wahl Reparatur oder eine neue Sache (§ 439 BGB). Scheitert das oder lässt der Händler eine angemessene Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
Die gesetzliche Gewährleistung richtet sich immer gegen den Verkäufer. Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung und gilt daneben.
So gehen Sie vor
- Mangel mit Fotos dokumentieren und Kaufbeleg bereithalten.
- Nacherfüllung schriftlich mit angemessener Frist verlangen.
- Bei Fehlschlag Rücktritt oder Minderung erklären.
Rechtsgrundlage: §§ 434, 437 bis 439, 477 BGB
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Musterschreiben: Reklamation: Mangelhafte Ware reparieren oder ersetzen lassenMusterschreiben: Rücktritt vom Kaufvertrag: Geld zurückverlangenFrist berechnenStreitschlichtung anstoßen
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Mein Paket ist nicht angekommen. Wer haftet?
Kaufen Sie als Verbraucher bei einem Händler, trägt der Händler das Risiko, bis die Ware bei Ihnen ankommt (§ 475 Abs. 2 BGB). Geht ein Paket verloren oder kommt es beschädigt an, wenden Sie sich deshalb an den Händler, nicht an den Paketdienst.
Der Händler muss erneut liefern oder den Kaufpreis erstatten. Behauptet er eine Zustellung, muss er sie im Zweifel nachweisen.
So gehen Sie vor
- Händler schriftlich über die fehlende oder beschädigte Lieferung informieren.
- Neue Lieferung oder Erstattung mit Frist verlangen.
- Bestellbestätigung und Sendungsverfolgung aufbewahren.
Rechtsgrundlage: §§ 433, 475 Abs. 2 BGB
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Musterschreiben: Beschwerde an ein UnternehmenStreitschlichtung anstoßen
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Wie komme ich aus einem Abo oder Laufzeitvertrag heraus?
Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, gilt: Die erste Laufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen. Danach verlängert sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit und ist jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB). Für Versicherungen und Telekommunikation gelten eigene Regeln.
Haben Sie den Vertrag online abgeschlossen, muss der Anbieter auf seiner Website eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen (§ 312k BGB).
Zusätzlich ist eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht zuzumuten ist (§ 314 BGB), etwa bei einer dauerhaften Erkrankung, die das Training im Fitnessstudio unmöglich macht.
So gehen Sie vor
- Vertragsbeginn, Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist prüfen.
- Kündigung in Textform erklären und eine Bestätigung verlangen.
- Bei online geschlossenen Verträgen den Kündigungsbutton nutzen und die Bestätigung speichern.
Rechtsgrundlage: §§ 309 Nr. 9, 312k, 314 BGB
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Vertrag oder AGB prüfen lassenMusterschreiben: Vertrag kündigen: Muster-KündigungsschreibenFrist berechnenStreitschlichtung anstoßen
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Was gilt bei Handy- und Internetverträgen?
Handy- und Internetverträge dürfen eine erste Laufzeit von höchstens 24 Monaten haben. Danach sind sie jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 TKG).
Liefert der Anbieter dauerhaft deutlich weniger Geschwindigkeit als vereinbart, können Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen (§ 57 TKG). Als Nachweis dienen Messungen mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur.
Ziehen Sie um und bietet Ihr Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht an, können Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 60 TKG).
So gehen Sie vor
- Vertragsbeginn und Mindestlaufzeit prüfen.
- Bei langsamer Verbindung mehrere Messungen mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur dokumentieren.
- Kündigung oder Minderung schriftlich erklären.
Rechtsgrundlage: §§ 56, 57, 60 TKG
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Vertrag oder AGB prüfen lassenMusterschreiben: Vertrag kündigen: Muster-KündigungsschreibenMusterschreiben: Beschwerde an ein UnternehmenStreitschlichtung anstoßen
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Mein Strom- oder Gasanbieter erhöht die Preise. Was kann ich tun?
Der Versorger muss Ihnen eine Preisänderung rechtzeitig vorher mitteilen. Bei einer einseitigen Preiserhöhung können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Änderung kündigen (§ 41 EnWG).
Prüfen Sie die Jahresabrechnung auf richtige Zählerstände und Preise. Die Abschläge müssen sich am voraussichtlichen Verbrauch orientieren.
Bei Zahlungsschwierigkeiten darf der Versorger nicht ohne Weiteres sperren. Er muss die Sperre vorher androhen und ankündigen. In der Grundversorgung können Sie eine Abwendungsvereinbarung mit Ratenzahlung verlangen (§§ 41f, 41g EnWG).
So gehen Sie vor
- Preisänderungsschreiben und Datum der Änderung prüfen.
- Sonderkündigung rechtzeitig erklären und Anbieter vergleichen.
- Zählerstand zum Stichtag ablesen und fotografieren.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 41f, 41g EnWG
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Musterschreiben: Sonderkündigung nach PreiserhöhungMusterschreiben: Einwand gegen eine fehlerhafte Strom- oder GasrechnungFrist berechnenStreitschlichtung anstoßen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Ich habe eine Mahnung oder ein Inkassoschreiben bekommen. Was nun?
Prüfen Sie zuerst, ob die Forderung besteht: Haben Sie einen Vertrag mit dem genannten Unternehmen, stimmt der Betrag, ist sie vielleicht schon bezahlt oder verjährt? Unberechtigte Forderungen sollten Sie schriftlich bestreiten.
Inkassokosten müssen Sie nur ersetzen, wenn Sie mit einer berechtigten Forderung in Verzug waren, und nur in angemessener Höhe.
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt in einem gelben Umschlag vom Amtsgericht. Gegen ihn können Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Ignorieren Sie ihn nicht, sonst kann daraus ein Vollstreckungsbescheid werden.
So gehen Sie vor
- Forderung, Vertrag und Zahlungsbelege prüfen.
- Unberechtigte Forderung schriftlich bestreiten und Nachweise verlangen.
- Frist bei einem gerichtlichen Mahnbescheid im Fristenrechner eintragen.
Rechtsgrundlage: §§ 280, 286 BGB, § 692 ZPO
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Musterschreiben: Inkasso-Forderung widersprechenMusterschreiben: Widerspruch gegen eine Rechnung oder MahnungFrist berechnenExpertensuche öffnen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Wann verjähren Forderungen?
Die meisten Forderungen aus dem Alltag verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen erfahren hat (§ 199 BGB). Eine Forderung aus dem Jahr 2023 verjährt also in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Verhandlungen, eine Klage oder ein gerichtlicher Mahnbescheid können die Verjährung hemmen.
Für einzelne Ansprüche gelten andere Fristen, etwa zwei Jahre für Mängel an gekauften Sachen.
So gehen Sie vor
- Entstehungsjahr der Forderung feststellen.
- Verjährungsende mit dem Fristenrechner berechnen.
- Bei einer verjährten Forderung die Einrede der Verjährung erheben.
Rechtsgrundlage: §§ 195, 199, 203, 204 BGB
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Musterschreiben: Widerspruch gegen eine Rechnung oder MahnungFrist berechnen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Mein Flug war verspätet oder wurde annulliert. Was steht mir zu?
Nach der europäischen Fluggastrechteverordnung erhalten Sie bei Annullierung, Nichtbeförderung oder einer Ankunft mit mehr als drei Stunden Verspätung in der Regel eine Ausgleichszahlung: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bis 3.500 Kilometer, 600 Euro bei längeren Strecken. Das gilt für Flüge ab der EU und für Flüge europäischer Airlines in die EU.
Ein Ausgleich entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen, etwa ein Unwetter, oder wenn Ihnen eine Annullierung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt wurde.
Unabhängig davon muss die Airline Sie bei langen Wartezeiten mit Verpflegung versorgen und Ihnen eine Ersatzbeförderung oder Erstattung anbieten.
So gehen Sie vor
- Bordkarte, Buchung und tatsächliche Ankunftszeit sichern.
- Ausgleichszahlung schriftlich bei der ausführenden Airline verlangen.
- Lehnt die Airline ab, kommt die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr in Betracht.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 261/2004
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Musterschreiben: Entschädigung bei FlugannullierungMusterschreiben: Entschädigung bei FlugverspätungStreitschlichtung anstoßen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Was steht mir bei Verspätung der Bahn zu?
Kommen Sie mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Ziel an, erhalten Sie 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab 120 Minuten 50 Prozent. Kleinbeträge unter vier Euro werden nicht ausgezahlt. Für Zeitkarten und das Deutschlandticket gelten eigene Sätze.
Seit Juni 2023 ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht, etwa einem Unwetter.
Die Entschädigung beantragen Sie beim Eisenbahnunternehmen, online oder mit dem Fahrgastrechte-Formular.
So gehen Sie vor
- Fahrkarte und Verspätung dokumentieren.
- Entschädigung beim Bahnunternehmen beantragen.
- Bei Ablehnung die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr anrufen.
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2021/782, Eisenbahn-Verkehrsordnung
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Musterschreiben: Entschädigung bei Zugverspätung
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Meine Pauschalreise hatte Mängel. Was kann ich tun?
Bei einer Pauschalreise haftet der Reiseveranstalter für Mängel, zum Beispiel ein anderes oder verschmutztes Hotel, Baulärm oder fehlende zugesagte Leistungen. Für die Dauer des Mangels mindert sich der Reisepreis (§ 651m BGB).
Zeigen Sie den Mangel unbedingt sofort vor Ort der Reiseleitung oder dem Veranstalter an und verlangen Sie Abhilfe (§ 651o BGB). Ohne Anzeige kann die Minderung entfallen.
Ihre Ansprüche verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende (§ 651j BGB).
So gehen Sie vor
- Mangel vor Ort anzeigen, Abhilfe verlangen und die Anzeige bestätigen lassen.
- Fotos, Videos und Namen von Zeugen sichern.
- Minderung nach der Reise schriftlich beim Veranstalter geltend machen.
Rechtsgrundlage: §§ 651i, 651j, 651m, 651o BGB
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Musterschreiben: Reisemangel anzeigen und Minderung verlangenFrist berechnenStreitschlichtung anstoßen
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Meine Versicherung zahlt nicht oder erhöht den Beitrag. Was nun?
Lehnt die Versicherung eine Leistung ab, lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich begründen und prüfen Sie die Versicherungsbedingungen. Oft geht es um Ausschlüsse oder Obliegenheiten, die sich im Einzelfall angreifen lassen.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Schutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG).
Bei Streit helfen kostenlos der Versicherungsombudsmann und für private Kranken- und Pflegeversicherungen der PKV-Ombudsmann.
So gehen Sie vor
- Ablehnung schriftlich begründen lassen.
- Versicherungsbedingungen unter „Dokument prüfen“ hochladen.
- Fristen für Kündigung oder Beschwerde notieren.
Rechtsgrundlage: §§ 11, 40 VVG
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Versicherungsbedingungen prüfen lassenMusterschreiben: Beschwerde an eine VersicherungFrist berechnenExpertensuche öffnen
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Wie erfahre ich, welche Daten ein Unternehmen über mich speichert, und wie lasse ich sie löschen?
Sie haben das Recht auf Auskunft über die zu Ihnen gespeicherten Daten und auf eine kostenlose Kopie (Art. 15 DSGVO). Das Unternehmen muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 DSGVO).
Werden Daten nicht mehr benötigt oder wurden sie unrechtmäßig verarbeitet, können Sie die Löschung verlangen (Art. 17 DSGVO). Der Nutzung für Werbung können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO).
Antwortet das Unternehmen nicht, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren.
So gehen Sie vor
- Auskunft schriftlich verlangen und die Monatsfrist notieren.
- Löschung oder Widerspruch gezielt erklären.
- Bei Schweigen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.
Rechtsgrundlage: Art. 12, 15, 17, 21 DSGVO
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Musterschreiben: Datenauskunft verlangen (Art. 15 DSGVO)Musterschreiben: Daten löschen lassen (Art. 17 DSGVO)Frist berechnen
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Ich bekomme unerwünschte Werbeanrufe oder Werbung. Was hilft?
Telefonwerbung bei Verbrauchern ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt (§ 7 UWG). Unerlaubte Anrufe können Sie der Bundesnetzagentur melden; notieren Sie dazu Datum, Uhrzeit, Rufnummer und Unternehmen.
Werbung per E-Mail ohne Einwilligung ist grundsätzlich ebenfalls unzulässig. Der Verwendung Ihrer Daten für Werbung können Sie jederzeit widersprechen (Art. 21 DSGVO).
So gehen Sie vor
- Anrufe mit Datum, Uhrzeit und Nummer notieren.
- Werbewiderspruch an das Unternehmen senden.
- Unerlaubte Telefonwerbung der Bundesnetzagentur melden.
Rechtsgrundlage: § 7 UWG, Art. 21 DSGVO
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Musterschreiben: Werbung untersagen: Widerspruch gegen Werbepost und Werbemails
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Meine Bank hat Gebühren erhöht oder es wurde unberechtigt abgebucht.
Banken dürfen Entgelte nicht allein deshalb erhöhen, weil Sie einer Änderung nicht widersprochen haben. Der Bundesgerichtshof hat diese Zustimmungsfiktion 2021 für unwirksam erklärt. Zu Unrecht erhobene Entgelte können Sie im Rahmen der Verjährung zurückfordern.
Eine SEPA-Lastschrift können Sie innerhalb von acht Wochen nach der Belastung ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Bei einer nicht autorisierten Abbuchung gilt eine Frist von 13 Monaten (§§ 675x, 676b BGB).
Bei Betrug, etwa nach einer Phishing-Nachricht, informieren Sie sofort Ihre Bank, lassen Karte und Zugang sperren und erstatten Anzeige.
So gehen Sie vor
- Kontoauszüge auf erhöhte Entgelte prüfen.
- Rückforderung schriftlich verlangen.
- Unberechtigte Lastschrift fristgerecht zurückgeben.
Rechtsgrundlage: §§ 675x, 676b BGB
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Musterschreiben: Bankgebühren zurückfordernFrist berechnenFachleute für Bank- und Kapitalmarktrecht finden
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Mir wurde vom Arbeitgeber gekündigt. Was muss ich beachten?
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Die Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam.
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben. Sonst kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld eintreten (§ 38 SGB III).
So gehen Sie vor
- Zugangsdatum notieren und die Drei-Wochen-Frist im Fristenrechner eintragen.
- Bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden.
- Kurzfristig beraten lassen, etwa über Ihre Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Rechtsgrundlage: § 4 KSchG, § 623 BGB, § 38 SGB III
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Musterschreiben: Schreiben an den Arbeitgeber nach einer KündigungFrist berechnenExpertensuche öffnenVermittlung an Fachleute anfragen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Mein Arbeitgeber zahlt den Lohn nicht oder nicht vollständig.
Ihr Lohn ist in der Regel am Ende des Monats fällig. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können Sie ihn schriftlich mit Frist zur Zahlung auffordern und Verzugszinsen verlangen.
Achten Sie auf Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag. Oft müssen Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sonst verfallen sie.
Bleibt der Lohn länger aus, können Sie unter Umständen Ihre Arbeitsleistung zurückhalten. Lassen Sie sich vorher beraten.
So gehen Sie vor
- Ausstehende Beträge und Monate auflisten.
- Arbeitgeber schriftlich mit Frist zur Zahlung auffordern.
- Arbeitsvertrag unter „Dokument prüfen“ auf Ausschlussfristen durchsehen lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 611a, 614, 286 BGB
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Arbeitsvertrag prüfen lassenMusterschreiben: Aufforderung zur Zahlung ausstehenden ArbeitslohnsFrist berechnenVermittlung an Fachleute anfragen
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Wie wehre ich mich gegen einen Bescheid von Jobcenter, Krankenkasse oder Rentenversicherung?
Gegen Bescheide von Sozialleistungsträgern können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Frist nennt die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Eine Begründung können Sie nachreichen. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 66 SGG).
So gehen Sie vor
- Datum der Bekanntgabe feststellen und die Monatsfrist berechnen.
- Widerspruch fristwahrend einlegen, Begründung nachreichen.
- Akteneinsicht bei der Behörde verlangen, wenn Unterlagen fehlen.
Rechtsgrundlage: §§ 66, 84 SGG
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Musterschreiben: Widerspruch gegen einen Bescheid der KrankenkasseFrist berechnenVermittlung an Fachleute anfragen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Ich habe einen Bußgeldbescheid bekommen. Was kann ich tun?
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Danach wird er rechtskräftig.
Ein Anhörungsbogen ist noch kein Bescheid. Sie müssen darin nur Angaben zu Ihrer Person machen, nicht zur Sache.
Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von der Messung, den Fristen und Ihren Unterlagen ab. Mit Rechtsschutzversicherung ist die Prüfung oft gedeckt.
So gehen Sie vor
- Zustelldatum notieren und die Zwei-Wochen-Frist berechnen.
- Einspruch fristwahrend einlegen.
- Akteneinsicht und Prüfung der Messung beraten lassen.
Rechtsgrundlage: § 67 OWiG
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Musterschreiben: Einspruch gegen einen BußgeldbescheidFrist berechnenVermittlung an Fachleute anfragen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Ich bin Erbe geworden. Was muss ich beachten?
Sie können eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem Sie vom Erbfall und Ihrer Stellung als Erbe erfahren haben (§ 1944 BGB). Das ist wichtig, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, persönlich zu Protokoll oder in öffentlich beglaubigter Form. Hatte der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland oder waren Sie bei Fristbeginn im Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.
Wer durch Testament ausgeschlossen wurde, hat als naher Angehöriger unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).
So gehen Sie vor
- Frist ab Kenntnis vom Erbfall im Fristenrechner eintragen.
- Überblick über Vermögen und Schulden des Nachlasses verschaffen.
- Bei Unklarheit vor Ablauf der Frist beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 1944, 1945, 2303 BGB
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Frist berechnenFachleute für Erbrecht findenVermittlung an Fachleute anfragen
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Ich bin mit meinem Steuerbescheid nicht einverstanden.
Gegen einen Steuerbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Ein mit der Post versandter Bescheid gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 AO).
Der Einspruch ist kostenfrei und kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER eingelegt werden.
Eine Nachzahlung bleibt trotz Einspruch fällig, solange das Finanzamt keine Aussetzung der Vollziehung gewährt (§ 361 AO).
So gehen Sie vor
- Bekanntgabedatum ermitteln und die Einspruchsfrist berechnen.
- Einspruch fristwahrend einlegen, Begründung nachreichen.
- Bei hoher Nachzahlung Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Rechtsgrundlage: §§ 122, 355, 361 AO
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Frist berechnenFachleute für Steuerrecht finden
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Der Handwerker hat schlecht gearbeitet oder ist teurer als angeboten.
Bei einem Werkvertrag schuldet der Handwerker ein mangelfreies Werk. Ist es mangelhaft, verlangen Sie zunächst Nacherfüllung und setzen dafür eine angemessene Frist (§§ 634, 635 BGB). Erst danach kommen Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.
Wird ein unverbindlicher Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, muss der Handwerker Sie unverzüglich informieren (§ 649 BGB). Sie können den Vertrag dann kündigen und zahlen nur die bis dahin erbrachte Leistung.
Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei Arbeiten an Sachen in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a BGB).
So gehen Sie vor
- Mängel dokumentieren und schriftlich mit Frist rügen.
- Rechnung mit Angebot oder Kostenvoranschlag abgleichen.
- Bei Streit Streitschlichtung oder Beratung nutzen.
Rechtsgrundlage: §§ 631, 634, 634a, 635, 649 BGB
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Musterschreiben: Reklamation: Mangelhafte Ware reparieren oder ersetzen lassenStreitschlichtung anstoßenFachleute für Vertragsrecht finden
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Muss ich beim Auszug renovieren? Sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen wirksam?
Schönheitsreparaturen, also etwa Streichen und Tapezieren, sind grundsätzlich Sache des Vermieters. Er kann sie im Mietvertrag auf Sie übertragen, aber nur in engen Grenzen.
Unwirksam sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beispiel starre Fristenpläne ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung und die Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zustand. Wurde Ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben, ist eine Renovierungspflicht ohne angemessenen Ausgleich in der Regel unwirksam.
Ist die Klausel unwirksam, müssen Sie nicht renovieren. Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen Sie aber beseitigen.
So gehen Sie vor
- Mietvertrag unter „Dokument prüfen“ auf die Renovierungsklauseln durchsehen lassen.
- Übergabeprotokoll vom Einzug heraussuchen.
- Vor dem Auszug beraten lassen, bevor Sie Geld in eine Renovierung stecken.
Rechtsgrundlage: §§ 535, 307 BGB
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Mietvertrag prüfen lassenFachleute für Mietrecht finden
Allgemeine Information zur Orientierung, Stand Oktober 2026. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls vermitteln wir Ihnen gern Fachleute.
Habe ich Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Bei Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Ihren Wunsch muss es sich auch auf Leistung und Verhalten erstrecken; man spricht dann von einem qualifizierten Zeugnis.
Das Zeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein. Geheime Zeichen oder Formulierungen, die eine andere Aussage verbergen, sind unzulässig.
Ein Zwischenzeugnis können Sie bei berechtigtem Interesse verlangen, etwa bei einem Wechsel der Vorgesetzten. Achten Sie auf Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag.
So gehen Sie vor
- Zeugnis schriftlich mit Frist anfordern.
- Formulierungen prüfen und Berichtigung verlangen, wenn sie nicht stimmen.
- Arbeitsvertrag unter „Dokument prüfen“ auf Ausschlussfristen durchsehen lassen.
Rechtsgrundlage: § 109 GewO
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Arbeitsvertrag prüfen lassenFrist berechnenVermittlung an Fachleute anfragen
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Wie mache ich ein wirksames Testament?
Ein eigenhändiges Testament müssen Sie vollständig von Hand schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB). Ort und Datum sollten Sie angeben. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam.
Alternativ errichten Sie das Testament beim Notar (§ 2232 BGB). Das kostet Gebühren, kann aber später einen Erbschein ersparen. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten, etwa ein sogenanntes Berliner Testament (§ 2269 BGB).
Damit das Testament sicher gefunden wird, können Sie es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben; es wird dann im Zentralen Testamentsregister erfasst.
So gehen Sie vor
- Wünsche und Vermögen ordnen und Pflichtteile bedenken.
- Testament vollständig handschriftlich verfassen oder einen Notartermin vereinbaren.
- Bei größerem Vermögen oder Patchworkfamilien beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 2232, 2247, 2269 BGB
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Fachleute für Erbrecht findenVermittlung an Fachleute anfragen
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Was kann ich gegen Lärm aus der Nachbarschaft tun?
Die Nachtruhe gilt nach den Landesgesetzen und den meisten Hausordnungen in der Regel von 22 bis 6 Uhr. Auch tagsüber darf Lärm nicht unzumutbar sein.
Sprechen Sie Ihre Nachbarn zuerst an und führen Sie ein Lärmprotokoll mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Störung. Wohnen Sie zur Miete, informieren Sie Ihren Vermieter: Er muss für Ruhe im Haus sorgen, und bei erheblicher Störung kann die Miete gemindert sein (§ 536 BGB).
Bei akuter nächtlicher Ruhestörung können Sie das Ordnungsamt oder die Polizei verständigen. In vielen Bundesländern ist vor einer Klage unter Nachbarn ein Schlichtungsversuch vorgeschrieben.
So gehen Sie vor
- Lärmprotokoll über mehrere Wochen führen.
- Als Mieter den Vermieter schriftlich informieren.
- Vor einer Klage den Schlichtungsversuch klären und beraten lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 536, 906, 1004 BGB, Landesimmissionsschutzgesetze
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Musterschreiben: Mängelanzeige und MietminderungExpertensuche öffnen
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Ich bin beim Online-Kauf betrogen worden. Was kann ich tun?
Haben Sie per Vorkasse gezahlt und der Verkäufer ist nicht mehr erreichbar, handeln Sie schnell. Je nach Zahlungsweg lässt sich das Geld oft noch zurückholen.
Eine SEPA-Lastschrift können Sie innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeben lassen (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB). Bei Kreditkarte bitten Sie Ihre Bank um eine Rückbelastung nach den Regeln des Kartenanbieters, bei PayPal nutzen Sie den Käuferschutz innerhalb der dort genannten Fristen. Bei einer Überweisung kann Ihre Bank nur versuchen, das Geld zurückzurufen; einen Anspruch darauf gibt es nicht.
Erstatten Sie außerdem Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB), am einfachsten über die Onlinewache der Polizei Ihres Bundeslandes. Das Aktenzeichen hilft Ihnen auch gegenüber Bank und Zahlungsdienst.
So gehen Sie vor
- Bestellung, Chatverlauf, Anzeige, Zahlungsnachweis und Kontodaten des Verkäufers sichern, am besten als Screenshots.
- Sofort Bank oder Zahlungsdienst kontaktieren.
- Strafanzeige erstatten und das Aktenzeichen notieren.
- Vor künftigen Bestellungen Impressum und Bewertungen eines Shops prüfen.
Rechtsgrundlage: § 263 StGB; § 675x BGB
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Auf meiner Handyrechnung stehen Kosten eines Drittanbieters. Was tun?
Taucht auf Ihrer Mobilfunkrechnung ein Abo oder Dienst eines Drittanbieters auf, den Sie nicht bewusst bestellt haben, müssen Sie nicht zahlen, solange kein wirksamer Vertrag besteht. Ein kostenpflichtiger Vertrag im Internet setzt voraus, dass Sie ausdrücklich bestätigt haben, sich zur Zahlung zu verpflichten, etwa über eine eindeutig beschriftete Schaltfläche (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB).
Beanstanden Sie die Position schriftlich beim Mobilfunkanbieter und beim Drittanbieter und verlangen Sie einen Nachweis des Vertragsschlusses. Zahlen Sie den unstrittigen Teil der Rechnung, damit Ihr Anschluss nicht gesperrt wird.
Lassen Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter eine Drittanbietersperre einrichten. Sie verhindert künftige Abbuchungen über die Handyrechnung.
So gehen Sie vor
- Rechnung und Einzelverbindungsnachweis sichern.
- Die Position schriftlich beanstanden und Erstattung verlangen.
- Nur den unstrittigen Betrag zahlen.
- Drittanbietersperre einrichten lassen.
Rechtsgrundlage: § 312j Abs. 3 und 4 BGB
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Musterschreiben: Widerspruch gegen eine Rechnung oder MahnungStreitschlichtung anstoßen
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Darf ein Anbieter die Kündigung per Brief oder Einschreiben verlangen?
In Verträgen mit Verbrauchern darf die Kündigung in AGB an keine strengere Form als die Textform gebunden werden (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB). Eine E-Mail genügt also, auch wenn der Vertrag Brief, Unterschrift oder Einschreiben verlangt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Das gilt für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden.
Wer Verträge über eine Website abschließen lässt, muss seit dem 1. Juli 2022 außerdem eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen (§ 312k BGB). Darüber können Sie online kündigen und erhalten eine Bestätigung.
Ein Einschreiben kann trotzdem sinnvoll sein, weil Sie damit den Zugang Ihrer Kündigung beweisen. Pflicht ist es nicht.
So gehen Sie vor
- Kündigung per E-Mail oder über die Kündigungsschaltfläche erklären.
- Eine Bestätigung verlangen und aufbewahren.
- Den Vertrag unter „Dokument prüfen“ auf weitere Klauseln prüfen lassen.
Rechtsgrundlage: § 309 Nr. 13 Buchst. b, § 312k BGB
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Vertrag oder AGB prüfen lassenMusterschreiben: Vertrag kündigen: Muster-Kündigungsschreiben
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Wie kündige ich als Arbeitnehmer selbst, und welche Frist gilt?
Als Arbeitnehmer können Sie ohne Begründung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen (§ 622 Abs. 1 BGB). In einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten beträgt die Frist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können andere Fristen vorsehen; für Sie darf die Frist aber nicht länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB).
Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Per E-Mail oder Messenger ist sie unwirksam (§ 623 BGB).
Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt und danach arbeitslos ist, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Klären Sie Resturlaub und Arbeitszeugnis rechtzeitig.
So gehen Sie vor
- Frist im Arbeitsvertrag prüfen.
- Kündigung unterschrieben übergeben und den Zugang belegen lassen.
- Bei drohender Arbeitslosigkeit vorher mit der Agentur für Arbeit sprechen.
- Resturlaub und Zeugnis ansprechen.
Rechtsgrundlage: §§ 622, 623 BGB; § 159 SGB III
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Arbeitsvertrag prüfen lassenFrist berechnen
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Dringende Fristen und Notlagen
Räumungsklage oder Räumung: Was Sie jetzt tun sollten
Frist: Klage: meist zwei Wochen ab Zustellung, um die Verteidigung anzuzeigen. Räumungstermin: Schutzantrag spätestens zwei Wochen vorher.
Ist Ihnen eine Räumungsklage zugestellt worden, gilt die Frist aus dem Schreiben des Gerichts. Ordnet das Gericht ein schriftliches Vorverfahren an, müssen Sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung anzeigen, dass Sie sich verteidigen wollen (§ 276 Abs. 1 ZPO). Versäumen Sie das, kann ein Versäumnisurteil ergehen.
Geht es um eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstands, wird sie unwirksam, wenn der gesamte Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage bezahlt ist oder sich das Jobcenter oder Sozialamt zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das gilt nicht, wenn das in den letzten zwei Jahren schon einmal so war. Eine zugleich ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt.
Steht bereits ein Räumungstermin des Gerichtsvollziehers fest, können Sie bei besonderer Härte Vollstreckungsschutz beantragen, spätestens zwei Wochen vor dem Termin (§ 765a ZPO). Eine Räumungsfrist kann das Gericht auf Antrag gewähren oder verlängern (§ 721 ZPO).
Jetzt tun
- Zustellungsdatum auf dem gelben Umschlag notieren und die Frist sofort berechnen.
- Heute noch Fachleute für Mietrecht oder einen Mieterverein einschalten. Vor dem Amtsgericht brauchen Sie keinen Anwalt, Unterstützung ist trotzdem dringend zu empfehlen.
- Bei Mietrückstand sofort beim Jobcenter oder Sozialamt die Übernahme der Mietschulden beantragen (§ 22 Abs. 8 SGB II).
- Den Fall hier anlegen und alle Schreiben hochladen, damit nichts verloren geht.
Rechtsgrundlage: §§ 276, 721, 765a ZPO; § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
Direkt erledigen
Frist berechnen: Verteidigungsanzeige nach Zustellung einer KlageAls dringenden Fall anlegenFachleute für Mietrecht findenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ihnen wurde eine Klage zugestellt
Frist: Meist zwei Wochen ab Zustellung, um anzuzeigen, dass Sie sich verteidigen (Notfrist).
Maßgeblich ist das Schreiben des Gerichts. Hat es ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, müssen Sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich anzeigen, dass Sie sich gegen die Klage verteidigen wollen. Für die Klageerwiderung setzt das Gericht eine weitere Frist von mindestens zwei Wochen (§ 276 Abs. 1 ZPO).
Versäumen Sie die Frist, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 Abs. 3 ZPO). Hat das Gericht stattdessen einen frühen ersten Termin bestimmt, gelten die dort genannten Fristen, und Sie sollten den Termin unbedingt wahrnehmen.
Vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten. Vor dem Landgericht müssen Sie sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen, auch schon für die Verteidigungsanzeige (§ 78 ZPO).
Jetzt tun
- Zustellungsdatum vom Umschlag notieren und die Frist berechnen.
- Prüfen, ob die Klage vom Amtsgericht oder vom Landgericht kommt. Beim Landgericht sofort eine Anwältin oder einen Anwalt beauftragen.
- Eine Rechtsschutzversicherung sofort informieren, falls vorhanden. Bei wenig Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO).
- Den Fall hier anlegen und die Klageschrift hochladen.
Rechtsgrundlage: §§ 78, 114, 276, 331 ZPO
Direkt erledigen
Frist berechnen: Verteidigungsanzeige nach Zustellung einer KlageAls dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben einen Mahnbescheid erhalten
Frist: Zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch.
Ein Mahnbescheid prüft nicht, ob die Forderung berechtigt ist. Halten Sie sie ganz oder teilweise für unberechtigt, legen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch ein, am einfachsten mit dem beigefügten Formular (§§ 692, 694 ZPO). Eine Begründung ist nicht nötig.
Ohne Widerspruch kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen und damit pfänden lassen. Ein verspäteter Widerspruch wirkt noch, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO). Verlassen Sie sich darauf nicht.
Ist die Forderung berechtigt, sprechen Sie mit dem Gläubiger über eine Ratenzahlung, bevor weitere Kosten entstehen.
Jetzt tun
- Zustellungsdatum notieren und die Frist berechnen.
- Prüfen: Kennen Sie die Forderung, stimmt der Betrag, ist sie vielleicht verjährt?
- Widerspruch mit dem Formular an das Mahngericht senden. Bei einem Teilwiderspruch den bestrittenen Betrag angeben.
- Den Fall hier anlegen und den Bescheid hochladen.
Rechtsgrundlage: §§ 692, 694 ZPO
Direkt erledigen
Frist berechnen: Widerspruch gegen einen MahnbescheidAls dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben einen Vollstreckungsbescheid erhalten
Frist: Zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (Notfrist).
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§§ 700, 339 ZPO). Danach wird er rechtskräftig und wirkt wie ein Urteil.
Der Vollstreckungsbescheid ist schon jetzt vollstreckbar. Der Gläubiger kann also sofort pfänden lassen. Zusammen mit dem Einspruch können Sie beim Gericht beantragen, die Vollstreckung einstweilen einzustellen (§§ 707, 719 ZPO).
Nach dem Einspruch gibt das Mahngericht das Verfahren an das zuständige Gericht ab, das die Forderung dann prüft.
Jetzt tun
- Zustellungsdatum notieren und die Frist berechnen.
- Einspruch schriftlich bei dem Gericht einlegen, das den Bescheid erlassen hat.
- Girokonto vorsorglich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen (§ 850k ZPO).
- Den Fall hier anlegen und den Bescheid hochladen.
Rechtsgrundlage: §§ 339, 700, 707, 719 ZPO
Direkt erledigen
Frist berechnen: Einspruch gegen einen VollstreckungsbescheidAls dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt
Frist: Drei Wochen ab Zugang der Kündigung für die Kündigungsschutzklage.
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam (§ 7 KSchG), selbst wenn sie fehlerhaft war.
Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen. Per E-Mail, SMS oder Messenger ist sie unwirksam (§ 623 BGB). In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre Anwaltskosten selbst (§ 12a ArbGG).
Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Frist innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.
Jetzt tun
- Zugangsdatum notieren und die Klagefrist berechnen.
- Arbeitsuchend melden.
- Sofort Fachleute für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft einschalten. Die Klage können Sie auch selbst bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts erheben.
- Nichts unterschreiben, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung, ohne sich beraten zu lassen.
Rechtsgrundlage: §§ 4, 7 KSchG; § 623 BGB; § 12a ArbGG; § 38 SGB III
Direkt erledigen
Frist berechnen: KündigungsschutzklageAls dringenden Fall anlegenMusterschreiben: Schreiben an den Arbeitgeber nach einer KündigungExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ihr Vermieter hat Ihnen gekündigt
Frist: Widerspruch wegen Härte spätestens zwei Monate vor dem Mietende. Bei Mietrückstand: Zahlung bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage.
Ziehen Sie nicht überstürzt aus. Prüfen Sie zuerst die Kündigung: Sie muss schriftlich erfolgen und bei einer ordentlichen Kündigung ein berechtigtes Interesse nennen, etwa Eigenbedarf (§§ 568, 573 BGB). Fehlen Form oder Begründung, ist sie oft unwirksam.
Bedeutet der Auszug für Sie eine besondere Härte, etwa wegen Alter, Krankheit, Schwangerschaft oder fehlenden Ersatzwohnraums, können Sie der Kündigung schriftlich widersprechen, spätestens zwei Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses (§§ 574, 574b BGB).
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie den gesamten Rückstand spätestens zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage begleichen oder das Jobcenter oder Sozialamt sich zur Zahlung verpflichtet (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Jetzt tun
- Kündigungsschreiben, Zugangsdatum und Mietvertrag bereithalten.
- Gründe prüfen lassen, bevor Sie antworten oder eine Aufhebung unterschreiben.
- Bei Mietrückstand sofort die Übernahme der Mietschulden beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen (§ 22 Abs. 8 SGB II).
- Den Fall hier anlegen und die Schreiben hochladen.
Rechtsgrundlage: §§ 568, 569, 573, 574, 574b BGB
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Als dringenden Fall anlegenFachleute für Mietrecht findenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kontopfändung oder Besuch des Gerichtsvollziehers
Frist: Pfändungsschutzkonto sofort beantragen. Termine des Gerichtsvollziehers unbedingt wahrnehmen.
Lassen Sie Ihr Girokonto sofort in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Darauf haben Sie Anspruch, auch nach einer Pfändung (§ 850k ZPO). Auf dem P-Konto ist ein monatlicher Grundfreibetrag geschützt.
Haben Sie Kinder oder erhalten Sie bestimmte Sozialleistungen, kann der Freibetrag erhöht werden. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung, etwa von einer Schuldnerberatung, der Familienkasse oder dem Jobcenter (§ 903 ZPO).
Kündigt sich der Gerichtsvollzieher an, nehmen Sie den Termin ernst. Er kann eine Ratenzahlung bewilligen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie die Forderung in Raten begleichen können (§ 802b ZPO). Wer zur Vermögensauskunft nicht erscheint, riskiert einen Haftbefehl und einen Eintrag ins Schuldnerverzeichnis.
Jetzt tun
- Die Bank heute um Umwandlung in ein P-Konto bitten.
- Eine kostenlose Schuldnerberatung einschalten, etwa bei Verbraucherzentrale, Caritas oder Diakonie.
- Prüfen lassen, ob die Forderung berechtigt ist.
- Den Fall hier anlegen und alle Schreiben hochladen.
Rechtsgrundlage: §§ 802b, 850k, 903 ZPO
Direkt erledigen
Als dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Strom-, Gas- oder Wassersperre droht
Frist: Sofort handeln: Eine Sperre muss vorher angedroht und angekündigt werden.
Ein Strom- oder Gasversorger darf wegen Zahlungsrückstands erst sperren lassen, wenn der Rückstand mindestens doppelt so hoch ist wie der monatliche Abschlag und mindestens 100 Euro beträgt. Er muss die Sperre vorher androhen, darf sie frühestens vier Wochen danach beauftragen und muss den Beginn acht Werktage vorher ankündigen (§ 41f EnWG). In der Grundversorgung können Sie verlangen, die Sperre durch eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten abzuwenden (§ 41g EnWG).
Eine Sperre ist unzulässig, wenn ihre Folgen außer Verhältnis zum Rückstand stehen oder hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihre Zahlungspflichten erfüllen. Würde eine Sperre Leib oder Leben gefährden, etwa wegen Krankheit, Alter oder kleiner Kinder im Haushalt, teilen Sie das dem Versorger sofort mit.
Beziehen Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe, kann das Jobcenter oder Sozialamt Energieschulden unter Umständen als Darlehen übernehmen. Für Wasser gelten die Bedingungen des örtlichen Versorgers.
Jetzt tun
- Den Versorger sofort anrufen und schriftlich eine Abwendungsvereinbarung mit Ratenzahlung verlangen.
- Die Abrechnung prüfen und Fehler schriftlich rügen.
- Jobcenter oder Sozialamt um Übernahme bitten, wenn Sie Leistungen beziehen.
- Den Fall hier anlegen.
Rechtsgrundlage: §§ 41f, 41g EnWG
Direkt erledigen
Als dringenden Fall anlegenMusterschreiben: Antrag auf Übernahme von EnergieschuldenMusterschreiben: Einwand gegen eine fehlerhafte Strom- oder GasrechnungExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben einen Strafbefehl erhalten
Frist: Zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch.
Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen (§ 410 Abs. 1 StPO). Ohne Einspruch wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO).
Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze (§ 410 Abs. 2 StPO). Strafrecht gehört nicht zu den Schwerpunkten der Bundesverbraucherhilfe. Lassen Sie sich von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Strafrecht beraten.
Jetzt tun
- Zustellungsdatum notieren und die Frist berechnen.
- Einspruch fristgerecht einlegen, eine Begründung kann folgen.
- Eine Anwältin oder einen Anwalt für Strafrecht einschalten.
Rechtsgrundlage: § 410 StPO
Direkt erledigen
Frist berechnen: Einspruch gegen einen StrafbefehlAls dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie haben eine Abmahnung erhalten
Frist: Die im Schreiben gesetzte Frist ernst nehmen. Sie ist oft kurz.
Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Lassen Sie die Frist verstreichen, kann die Gegenseite eine einstweilige Verfügung oder Klage beantragen, was deutlich teurer werden kann.
Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Sie bindet Sie meist dauerhaft und ist mit einer Vertragsstrafe verbunden. Oft ist eine abgeänderte Erklärung sinnvoll. Zahlen Sie erst nach Prüfung.
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegenüber Privatpersonen sind die erstattungsfähigen Anwaltskosten in vielen Fällen begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Abmahnungen unter Mitbewerbern regelt § 13 UWG.
Jetzt tun
- Die Frist notieren.
- Abmahnung und Unterlassungserklärung von Fachleuten prüfen lassen.
- Ohne Beratung nichts unterschreiben und nichts schriftlich einräumen.
- Den Fall hier anlegen und das Schreiben hochladen.
Rechtsgrundlage: § 97a UrhG; § 13 UWG
Direkt erledigen
Als dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
Allgemeine Information, Stand Oktober 2026. Maßgeblich sind die Fristen in Ihrem Schreiben. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ihre Frist läuft bald ab
Frist: Zuerst die Frist sichern, dann in Ruhe klären.
Bei gesetzlichen, gerichtlichen oder behördlichen Fristen zählt jeder Tag. Warten Sie nicht auf eine Vermittlung oder Rückmeldung, sondern sichern Sie die Frist selbst. Einen Widerspruch oder Einspruch können Sie meist zunächst ohne Begründung einlegen und später begründen.
Maßgeblich ist das Datum der Zustellung oder des Zugangs. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am nächsten Werktag (§ 193 BGB).
Senden Sie fristwahrende Schreiben so, dass Sie den Zugang beweisen können, etwa per Fax mit Sendebericht, per Einwurf-Einschreiben oder persönlich gegen Empfangsbestätigung.
Jetzt tun
- Die Frist mit dem Fristenrechner prüfen.
- Die Frist in Ihrer Akte eintragen.
- Fachleute aus der Expertensuche direkt ansprechen.
- Bei Bedarf die Bundesgeschäftsstelle anrufen.
Rechtsgrundlage: §§ 187, 188, 193 BGB
Direkt erledigen
Als dringenden Fall anlegenExpertensuche öffnenBundesgeschäftsstelle anrufen: 030 2332648-40
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Bundesgeschäftsstelle
Persönlich weiterhelfen
Bundesgeschäftsstelle der Bundesverbraucherhilfe e. V.
Leipziger Platz 15, 10117 Berlin
Telefon 030 2332648-40
E-Mail poststelle@bundesverbraucherhilfe.de
Wir antworten in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. Zu einem bestimmten Fall schreiben Sie bitte direkt in die Akte.
Hilfe-Assistent
Antworten aus der Hilfe des Mitgliederportals
wann ist meine naechste frist
Fristen und Kalender
Wann läuft meine nächste Frist ab?
Ihre Angaben: Ihre nächste Frist: „Zahlungsfrist der Hausverwaltung“ am 31.10.2026 in der Akte A26-4361608-4, also in 8 Tagen.
Alle Fristen der nächsten 30 Tage sehen Sie auf der Startseite und in der Liste Ihrer Fälle.
Passend dazu:
Automatische Antworten ohne Rechtsberatung. Ihre Fragen werden nicht gespeichert.
